Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Verkauf  deponirter
  Pfänder.

Vereinsverwaltung.


—  120  —

anzulegenden  Capitalien  und  Deposita,  sowie  beziehendlich  das  Vermögen  ihrer  Pflegbefohlenen
in  Pfandbriefen  des  Creditvereins  anzulegen.

&  79.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses  Staatsund
  andere  Werthspapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt  und  verfällt  der  Verpfänder
  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die
Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  zur  Verfallzeit
das  Pfand  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim
Concurse  zu  liquidiren.

Vierzehnter  Abschnitt.
Sicherstellung  der  Vereinsgläubiger.

∆  80Für  die  Schulden  des  Vereins  haften  nächst  den  Reserve=  und  Amortisationsfonds
  das  sonstige  Vermögen  des  Vereins,  insbesondere  dessen  hypothekarische  und  andere
Außenstände  nebst  den  dafür  etwa  bestellten  Faustpfändern,  Bürgschaften  u.  s.  w.,  sowie  die
Stammantheile  der  Mitglieder.

Bei  Unzulänglichkeit  aller  dieser  Mittel  aber  tritt  auch  noch  die  Haftverbindlichkeit  sämmtlicher
  Mitglieder  und  beziehendlich  selbst  gewesener  Mitglieder  nach  9&  17  und  11  ein.

Behufs  der  öffentlichen  Einsicht  in  den  Vermögensstand  des  Vereins  hat  längstens  8
Wochen  nach  Ablauf  des  Jahres  der  Vereinsvorstand  die  Bilance  des  Vereinsvermögens  in
der  statutarisch  bestimmten  Weise  (§  84)  zu  veröffentlichen.

Fünfzehnter  Abschnitt.
Verwaltung  und  Oberaufsicht.

81.  Die  Vereinsverwaltung  ruht  in  den  Händen:

1)  der  Generalversammlung  (§+  85);
2)  des  Vereinsvorstands  (§&  96),  und  zwar:
a)  des  Verwaltungsraths  (§  91);
b)  des  Directoriums  (§  93);
3)  der  Revisionscommission  (§  98);
4)  der  Vertrauensmänner  als  Bezirkscommissare  (§  99)  und
50  des  erforderlichen  Büreaupersonals  (§  97).

Alle  Glieder  der  Verwaltung  mit  Ausnahme  des  Büreaupersonals  müssen  Mitglieder
des  Vereins  sein.

82.  Das  Vereinsdirectorium  vertritt  den  Verein  in  allen  und  jeden  Beziehungen  und
Rechtsangelegenheiten  activ  und  passiv  gegen  Mitglieder  wie  gegen  Dritte  und  bei  allen  gerichtlichen
  Handlungen,  auch  Eidesleistungen.