Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

4.  Von  bergrechtlichen

Gewerkschaften
  ausgeschriebene

Einzahlungen.

5.  Abstempelung.


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8  23.

Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausgeschrieben,
  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen
nach  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  und,  soweit  die  Zahlung  zu  diesem
Zeitpunkt  nicht  eingegangen  ist,  in  Ansehung  der  späteren  Zahlungen  spätestens  zwei  Wochen
nach  dem  Eingang  der  Zahlung  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  insbesondere  die  Summe
der  Einzahlungen,  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Ausschreibung
erfolgt,  enthalten  muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer  nicht  beansprucht  wird,
ist  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die  Steuerstelle  setzt  den  Abgabebetrag
  fest,  zieht  ihn  ein  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  der  Anzeige  mit  QOuittung
versehen  zurück.  ·

8  24.

(1)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die
Direktivbehörde  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit
die  ausgeschriebenen  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1  unter  B  Abs.  2  steuerfrei  sind.

(2)  Der  Direktivbehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Auf  Verlangen
sind  ihr  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der
Gewerkenversammlung,  Verwaltungsrechnungen  usw).  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den
Antrag  auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt  dessen  Einziehung.

(3)  Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  entschieden  werden,
so  bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist.

(4)  Der  Vorlegung  von  Kurxscheinen  bedarf  es  nicht.

#25.

In  Zweifelsfällen  hat  auf  Ersuchen  der  Direktivbehörde  die  zuständige  Bergbehörde
ihr  vorgelegte  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige
  namhaft  zu  machen.

§  26.

(1)  Die  Abstempelung  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels
auf  die  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Bei  inländischen  Papieren  wird  ein  Flachstempel,
bei  ausländischen  ein  Prägestempel  angewendet.)

 

*)  Die  nach  den  „Ausnahmen“  zu  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen
Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig
zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempcl-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).