Contents: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verwendung gesundheitsschädlicher Farben usw. 563 
c) bei kosmetischen Mitteln. 
§ 3. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reinigung, 
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), welche zum 
Verkauf bestimmt sind, dürfen die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Stoffe nicht 
verwendet werden. 
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Schwefelcadmium, 
Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, 
Zinn, Zink und deren Legierungen in Form von Puder findet diese Be- 
stimmung nicht Anwendung. d) bei Spielwaren usw. 
§ 4. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaren (ein- 
schließlich der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumen- 
topfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die im § 1 Abs. 2 bezeichneten 
Farben nicht verwendet werden. 
Auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf 
Schwefelantimon und Schwefelcadmium als Färbemittel der Gummimasse, 
Bleioxyd in Firniß, 
Bleiweiß als Bestandteil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, 
sofern dasselbe nicht ein Gewichtsteil in 100 Gewichtsteilen der 
Masse übersteigt, 
chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem 
Blei) als Oel= oder Lackfarbe oder mit Lack= oder Firnisüberzug, 
die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaren 
jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel- 
oder Lackfarben oder mit Lack= oder Firnisüberzug verwendet werden, 
alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
Soweit zur Herstellung von Spielwaren die in den §§ 7 und 8 be- 
zeichneten Gegenstände verwendet werden, finden auf letztere lediglich die Vor- 
schriften der §§ 7 und 8 Anwendung. 
e) bei Buch= und Steindruck. 
§ 5. Zur Herstellung von Buch= und Steindruck auf den in den 
88 2, 3 und 4 bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht 
verwendet 
et werden, welche Arsen enthalten ) bei Tuschfarben. 
§ 6. Tuschfarben jeder Art dürfen als frei von gesundheitsschädlichen 
Stoffen beziehungsweise giftfrei nicht verkauft oder feilgehalten werden, wenn 
sie den Vorschriften im § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen. 
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