Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel  91.
Das  Recht  der  Aufsicht  steht  zu:
1.  dem  Justizminister  hinsichtlich  aller  Notare;
2.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  hinsichtlich  der  Notare  des
Oberlandesgerichtsbezirkes;
dem  Präsidenten  des  Landgerichts  hinsichtlich  der  Notare,  welche  ihren
Amtssitz  in  dem  Landgerichtsbezirke  haben.

Artikel  92.
Die  Notare  sind  verpflichtet,  den  Beamten,  welchen  das  Recht  der  Aufsscht
zusteht,  sowie  den  von  diesen  beauftragten  richterlichen  Beamten  auf  Verlangen
die  Urkunden  und  Register  zur  Einsicht  vorzulegen.

Artikel  93.  «

Die  Vorschriften  des  §.  21  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  von
Bestimmungen  der  Disziplinargesetze,  vom  9.  April  1879  (Gesetz  Samml.  S.  345)
werden  auf  den  ganzen  Umfang  der  Menarchie  ausgedehnt.

Die  Vorschriften  des  §.  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der
Richter  2c.,  vom  7.  Mai  1851  Gesetz-Samml.  S.  218)  und  der  9F.  23)  24  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  der  Disziplinargesetze,
finden  bei  der  Aufsicht  über  die  Notare  entsprechende  Anwendung.

»  Artikel  94.
Die  Strafen,  auf  die  das  Disziplinargericht  zu  erkennen  befugt  ist,  sind:
1.  Warnung;
2.  Verweis;  6
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  allein  oder  in  Verbindung  mit
einem  Verweise;
Verlust  des  Amtes  oder  Dienstentlassung;  auf  den  Verlust  des  Amtes
ist  zu  erkennen,  wenn  das  Gericht  den  Verurtheilten  nicht  für  unwürdig
  erachtet,  an  einem  anderen  Orte  wiederangestellt  zu  werden.

Artikel  95.

Der  Notar  hat  ein  Register  zu  führen,  in  welches  die  aufgenommenen
Verhandlungen,  die  angefertigten  und  beglaubigten  Entwürfe  und  die  Beglaubiungen
  von  Unterschristen  oder  Handzeichen  sowie  die  sonstigen  Zeugnisse  mit
Ausnahme  der  Beglaubigung  von  Abschriften  in  ununterbrochener  Reihenfolge
unter  fortlaufenden  Nummern  einzutragen  sind.  Das  Register  ist  mit  fortlaufenden
Seitenzahlen  zu  versehen  und  die  Zahl  der  Seiten  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  der  Notar  seinen  Amtssitz  hat,  zu  beglaubigen.  Die  Eintragungen  sollen
in  verschiedenen  Spalten  den  Tag  der  Ausstellung  und  den  Gegenstand  der

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