Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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sellschaft  das  Recht  zur  Expropriation,  welchem  auch  die  Nutzungsberechtigten  unterworfen
sind,  verliehen.
Dasselbe  erstreckt  sich  insonderheit:

1)  auf  den  zu  der  Bahn  selbst  erforderlichen  Grund  und  Boden;

2)  auf  den  zu  den  nöthigen  Ausweichungen  erforderlichen  Raum;

3)  auf  den  Raum  zur  Unterbringung  der  Erde  und  des  Schutten  cc.,  bei  Einschnitten,

Tunnels  und  Abtragungen;

4)  auf  den  Raum  für  die  Bahnhöfe,  die  Aufseher=  und  Wärterháuser,  die  Wasser-Stationen

  und  längs  der  Bahn  zu  errichtenden  Kohlenbehältnisse  zur  Versorgung
der  Dampfmaschinen,  und
überhaupt  auf  den  Grund  und  Boden  für  alle  sonstige  Anlagen,  welche  zu  dem
Behufe,  damit  die  Bahn  als  eine  öffentliche  Straße  zur  allgemeinen  Benutzung
dienen  könne,  nöthig  oder  in  Folge  der  Bahnanlage  im  bffentlichen  Interesse  erforderlich
  sind.
Die  Entscheidung  darüber,  welche  Grundstücke  für  die  obigen  Zwecke  (Nr.  1—5)  in  Anspruch
  zu  nehmen  sind,  steht  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Regierung,  mit  Vorbehalt  des
RKekurses  an  das  Ministerium,  zu.  Dagegen  ist  das  Expropriations-Recht  auf  solche  Anlagen
  nicht  auszudehnen,  welche,  wie  Waaren-Magazine  und  dergleichen,  nicht  den  unter
Nr.  5  gedachten  allgemeinen  Zweck,  sondern  nur  das  Drivat-Interesse  der  Gesellschaft
angehen.

#6+#.  9.  Außer  dem  Erxpropriations-Rechte  wird  der  Gesellschaft  auch  das  Recht  zur
vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  Behufs  der  Einrichtung  von  Interims-Wegen,
  der  Materialien-Gewinnung  rc.,  eben  so,  wie  es  bei  der  Anlegung  und  Unterhaltung
  von  Kunststraßen  dem  Staate  zusteht,  eingeräumt.  In  welchem  Umfange  dieses  Recht
nach  den,  in  den  verschiedenen  Landeêétheilen  bestehenden  Vorschriften  geltend  zu  machen
und  welche  Grundstücke  dabei  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  hat  die  Regierung,  vorbehültlich
  des  Rekurses  an  das  Hamels-Ministerium,  zu  bestimmen.  Jedoch  ist  überall  das
Ausgraben  von  Erde  zur  Ziegel-Fabrikation  und  von  Felosteinen,  sowie  die  Eröffnung  von
Steinbrüchen  und  die  Benutzung  schon  vorhandener  Steinbrüche,  in  den  durch  gegenwärtigen
Paragraphen  den  Gesellschaften  beigelegten  Besugnissen  nicht  enthalten.

.  10.  Wenn  die  Gesellschaft  ein  benachbartes  Grundstück  zur  Unterbringung  der  Erde
und  des  Schuttes  in  Anspruch  genommen  hat  (§F.  8  Nr.  3),  so  soll,  nachdem  dieser  Zweck
vollständig  erreicht  ist,  der  Eigenthümer  die  Wahl  haben,  dieses  Grundstück  (nach  §.  8)  der
Gesellschaft  fortwährend  zu  überlassen,  oder  (nach  §.  9)  gegen  Ersatz  der  Werthsverminderung
  zurückzunehmen.  Sollte  jedoch  der  fortwährende  Besitz  desselben  der  Gesellschaft  für
die  Sicherheit  der  Bahn  nöthig  seyn,  so  fällt  der  Anspruch  des  Eigenthümers  auf  Rückgabe
  hinweg.

.  11.  Die  Erpropriation  erfolgt  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  das  allgemeine
Landrecht  in  Kraft  ist,  nach  Vorschrift  der  §.§.  8—  11,  Theil  1,  Titel  11.

Die  Regierung  ernennt  die  Toxatoren  und  leitet  das  Abschäátzungsverfahren  unter  Zugziehung
  beider  Theile.  Der  Eigenthümer  ist  verpflichtet,  gegen  Empfang  oder  gerichtliche
Deposition  des  Tax-Werthes,  das  Grundstück  der  Gesellschaft  zu  übergeben  und  wird  nsthigen
  Falles  von  der  Regierung  hierzu  angehalten.

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