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Tritt aber die Entrichtung des Vermaͤchtnisses wirklich ein, so ist alsdann
die von dem Betrage desselben gezablte Abgabe, ohne Zinsen, von der Kasse
der allgemeinen Waisenanstalt dem Onerirten zu restituiren.
2) Bei lebenslänglichen oder sonst der Dauer nach unbestimmten Nießbrauchs-
oder Renten-Vermchtnissen bleibt die Verrechtung ber dem Nießbrauche unter-
liegenden Substanz oder des entsprechenden Kapitals bis zur Beendigung des
Nießbrauchs oder der Rente ausgesetzt.
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Ist endlich der mit dem Vermächtnisse Belastete von der Abgabe befreit,
der Vermächtaißnehmer aber derselben unterworfen; so wird die Abgabe bei
der wirklichen Entrichtung des Vermächtnisses bezahlt, bei welcher der Onerirte
oder dessen Erben den Betrag der Abgabe von jeder einzelnen Leistung oder
Zahlung unter eigener Verantwortung zurückzubehalten haben.
Bei Nießbrauchsvermachtnissen ist die Abgabe in diesem Falle alljährlich
von dem Betrage der Jahresnutzung durch den Usufcuktuar zu entrichten.
g. 16.
Im Uebrigen finden bei Veranschlagung des Werthes eines Vermachtnisses
die Grundsätze über Berechnung der Falcidischen Quart (F. 11) auch hier
Anwendung.
Bei Veranschlagung von Nutungen sind diese als ein jährlich vierprozen-
tiger Abwurf vom Werthe des Gegenstandes zu berechnen, dafern nicht ein
höberer oder geringerer Reinertrag oder Benutzungewerth mit Gewißheit nach-
zuweisen ist.
. 17.
Bei Lehen, ingleichen bei der zweiten und jeder weitern Uebertragung
einer Fideikommiß= Stiftung, welche nach dem Gesebe vom 22. April 1833
nur unter Genehmigung oder doch unter Vorwissen der Staatsregierung gültig
angeordnet werden kann, unterliegt die Substanz, zu deren lebenslänglichem
Genusse der Lehens= oder Fideikommiß-Folger gelangt, der Verrechtung (F. 2)
so oft, als der Nachfolger weder nach seinem Verhältniß zu dem unmittelbaren
Vorgänger (F. 3 Nr. 1, 2), noch wegen personlicher Eigenschaft (§J. 3 Nr. 3),
von der Abgabe befreit ist.
Wenn jedoch nicht lehensfähige Descendenten, Ascendenten oder Ebegatten
des letzten Besitzers das Lehen durch Vermittelung von Mitbelehnten, vermöge