Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Tritt aber die Entrichtung des Vermaͤchtnisses wirklich ein, so ist alsdann 
die von dem Betrage desselben gezablte Abgabe, ohne Zinsen, von der Kasse 
der allgemeinen Waisenanstalt dem Onerirten zu restituiren. 
2) Bei lebenslänglichen oder sonst der Dauer nach unbestimmten Nießbrauchs- 
oder Renten-Vermchtnissen bleibt die Verrechtung ber dem Nießbrauche unter- 
liegenden Substanz oder des entsprechenden Kapitals bis zur Beendigung des 
Nießbrauchs oder der Rente ausgesetzt. 
* 
Ist endlich der mit dem Vermächtnisse Belastete von der Abgabe befreit, 
der Vermächtaißnehmer aber derselben unterworfen; so wird die Abgabe bei 
der wirklichen Entrichtung des Vermächtnisses bezahlt, bei welcher der Onerirte 
oder dessen Erben den Betrag der Abgabe von jeder einzelnen Leistung oder 
Zahlung unter eigener Verantwortung zurückzubehalten haben. 
Bei Nießbrauchsvermachtnissen ist die Abgabe in diesem Falle alljährlich 
von dem Betrage der Jahresnutzung durch den Usufcuktuar zu entrichten. 
g. 16. 
Im Uebrigen finden bei Veranschlagung des Werthes eines Vermachtnisses 
die Grundsätze über Berechnung der Falcidischen Quart (F. 11) auch hier 
Anwendung. 
Bei Veranschlagung von Nutungen sind diese als ein jährlich vierprozen- 
tiger Abwurf vom Werthe des Gegenstandes zu berechnen, dafern nicht ein 
höberer oder geringerer Reinertrag oder Benutzungewerth mit Gewißheit nach- 
zuweisen ist. 
. 17. 
Bei Lehen, ingleichen bei der zweiten und jeder weitern Uebertragung 
einer Fideikommiß= Stiftung, welche nach dem Gesebe vom 22. April 1833 
nur unter Genehmigung oder doch unter Vorwissen der Staatsregierung gültig 
angeordnet werden kann, unterliegt die Substanz, zu deren lebenslänglichem 
Genusse der Lehens= oder Fideikommiß-Folger gelangt, der Verrechtung (F. 2) 
so oft, als der Nachfolger weder nach seinem Verhältniß zu dem unmittelbaren 
Vorgänger (F. 3 Nr. 1, 2), noch wegen personlicher Eigenschaft (§J. 3 Nr. 3), 
von der Abgabe befreit ist. 
Wenn jedoch nicht lehensfähige Descendenten, Ascendenten oder Ebegatten 
des letzten Besitzers das Lehen durch Vermittelung von Mitbelehnten, vermöge
	        
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