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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages beschlossen, den §. 10 des Ge-
setzes vom 26. März 1839 über Abkürzung der Fristen zur Verjahrung ge-
wisser Forderungsrechte und zur Beseitigung einiger die Verjährung der For-
derungsrechte im Allgemeinen betreffenden Zweifel dahin abzudndern:
#. 10.
Die Unterbrechung der Verjahrung trikt ein:
a) bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde ein-
gezogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche
Entscheidung erekutivisch beizutreiben, durch schriftliche oder mündliche
Auflage zur Zahlungsleistung von Seiten der dazu berechtigten Behörde,
oder durch die wirkliche Erekution;
b) bei den, Privat-Personen zustehenden Forderungen, welche ohne vor-
gängige Klagerhebung im Wege der Erekution beigebracht werden können,
durch Ueberreichung des auf Beitreibung gerichteten Antragsz
) in anderen Fällen durch Ueberreichung der Klage innerhalb der
Verjährungszeit,
sofern nur in den unter b und c gedachten Fällen die Behändigung der Zah-
lungsauflage, bezüglich der Ladung dem Zahlungspflichtigen oder Beklagten in-
nerhalb dreißig Tagen, von Ablauf der Verjährungsfrist an gerechnet, behän-
digt oder die Exekution innerhalb dieser Frist wirklich vollzogen wird.