Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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V 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages beschlossen, den §. 10 des Ge- 
setzes vom 26. März 1839 über Abkürzung der Fristen zur Verjahrung ge- 
wisser Forderungsrechte und zur Beseitigung einiger die Verjährung der For- 
derungsrechte im Allgemeinen betreffenden Zweifel dahin abzudndern: 
#. 10. 
Die Unterbrechung der Verjahrung trikt ein: 
a) bei Abgaben, Leistungen und Zahlungen, die von einer Behörde ein- 
gezogen werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche 
Entscheidung erekutivisch beizutreiben, durch schriftliche oder mündliche 
Auflage zur Zahlungsleistung von Seiten der dazu berechtigten Behörde, 
oder durch die wirkliche Erekution; 
b) bei den, Privat-Personen zustehenden Forderungen, welche ohne vor- 
gängige Klagerhebung im Wege der Erekution beigebracht werden können, 
durch Ueberreichung des auf Beitreibung gerichteten Antragsz 
) in anderen Fällen durch Ueberreichung der Klage innerhalb der 
Verjährungszeit, 
sofern nur in den unter b und c gedachten Fällen die Behändigung der Zah- 
lungsauflage, bezüglich der Ladung dem Zahlungspflichtigen oder Beklagten in- 
nerhalb dreißig Tagen, von Ablauf der Verjährungsfrist an gerechnet, behän- 
digt oder die Exekution innerhalb dieser Frist wirklich vollzogen wird.
	        
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