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IV. außer den unter III, 1, 2 und 3 bezeichneten Steuern, jedoch nur
für jedes der beiden Jahre 1845 und 1846, zu entrichten:
1) ein Termin Grund-Einkommensteuer und
2) ein Pfennig von jedem Thaler alles übrigen Einkommens,
beides in Gemäßheit besonderer landständischer Verwilligungen und
allenthalben nach den unter III, 1 und 3 ausgesprochenen Bestimmungen.
Da Wir mun diesen ständischen Steuerverwilligungen Unsere lan-
desfürstliche Sanktion ertheilt haben: so begehren Wir allergnd-
digst, es wollen alle im Eingange dieses Unseres Steuer-Patents ge-
nannte Behörden, Beamtete, Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe
in den Städten, Ober= und Unter-Einnehmer, überhaupt aber Unsere
gesammten Unterthanen aller Stände sich gemessenst nach dem Inhalte dieses
Steuer-Patents richten, die Behörden und Beamteten, denen es ge-
bühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer
daran seyn, daß die bezeichneten Steuern und Abgaben in den Terminen und
Entrichtungs-Formen, wie solche die Gesetze und Verordnungen ausdrücken und
festsetzen und wie solche, was namentlich die alte Landsteuer und die Grund-
Einkommensteuer betrifft, sowohl überhaupt, als im Besondern nach Maßgabe des
in den verschiedenen Landestheilen biöher noch üblichen Steuerfußes von Unserem
Landschafts-Kollegium unverweilt weiter, gemaß der Steuerverfassung, zu regu-
liren und auszuwerfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde
und Nachachtung zu bringen sind, in unzertrennten Summen und in den ge-
setzlich annehmbaren Münz-Sorten zu Unseren landschaftlichen Steuer-
Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünktlichst entrichtet und eingeliefert
werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die Jahre 1815,
1846 und 1847 gültiges allgemeines Landesgesestz, höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen,
auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs-Blatt zur Kunde und Nach-
achtung aller Unserer Behörden und Unterthanen öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 13. Dezember 1844.
Carl Friedrich.
Frhr. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
Steuer-Patent
für die Jahre 1845, 1846 und 1847.