Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  5.  Juni  1844.

 

 

 

 

Bekpanutmachung.

Nachdem  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  den  nachgenannten

mit  dem  Landtage  verabschiedeten  Gesetzen,  nämlich:

I.  dem  Gesetze  über  die  Rechtsmittel  in  gerichtlichen  Untersuchungen
wegen  Uebertretung  fiskalischer  Gesetze  vom  8.  März  1844;

II.  dem  Nachtrage  vom  23.  April  1844  zu  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember
  1883  über  die  Besteuerung  des  Weinbaues  im  Großherzogthume;


III.  dem  Nachtrage  vom  26.  April  1844,  das  Aufkaufen  von  Waaren
oder  das  Suchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen  betreffend,  zu
dem  Gesetze  vom  4.  März  1839  über  den  Hausirhandel;

IV.  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung  Fremder,  welche  im  Großherzogthume
  Handel  oder  Gewerbe  treiben,  vom  27.  April  1844;

die  höchste  landesherrliche  Sanktion  zu  ertheilen  geruhet:  so  werden  solche
auf  höchsten  Befehl  in  den  nachfolgenden  Abdrücken  hierdurch  zur  Nachricht
und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  21.  Mai  1844.
Großberzoglich  Sächüsche  Landesregierung.

Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.
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