Kegierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 5. Juni 1844.
Bekpanutmachung.
Nachdem Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, den nachgenannten
mit dem Landtage verabschiedeten Gesetzen, nämlich:
I. dem Gesetze über die Rechtsmittel in gerichtlichen Untersuchungen
wegen Uebertretung fiskalischer Gesetze vom 8. März 1844;
II. dem Nachtrage vom 23. April 1844 zu dem Gesetze vom 13. Dezember
1883 über die Besteuerung des Weinbaues im Großherzogthume;
III. dem Nachtrage vom 26. April 1844, das Aufkaufen von Waaren
oder das Suchen von Bestellungen im Umherziehen betreffend, zu
dem Gesetze vom 4. März 1839 über den Hausirhandel;
IV. dem Gesetze über die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume
Handel oder Gewerbe treiben, vom 27. April 1844;
die höchste landesherrliche Sanktion zu ertheilen geruhet: so werden solche
auf höchsten Befehl in den nachfolgenden Abdrücken hierdurch zur Nachricht
und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 21. Mai 1844.
Großberzoglich Sächüsche Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
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