Diese Ansaͤtze haben alle andere Reisende auslaͤndischer Handelshaͤuser
zu entrichten, sie seyen Theilhaber oder Diener des Hauses und der Ge-
werbsbetrieb bestehe, worin er wolle.
3.
Die Handels= und Gewerbê-Steuer III. Klasse ist auf
4 Thlr. — Gr. — Pf. für das ganze Großherzogthum,
3 — — . für den Weimarischen Kreis,
1 15. — . für den Eisenachischen Kreis,
1 — — für den Neustädbtischen Kreis oder für Eins der
erklavirten Aemter.
Dieser Ansatz trifft alle diejenigen Ausländer, welche auf andere Art
Handel oder Gewerbe treiben, insbesondere auch die Krämer und Kleinhändler,
welche ihre Waaren auf Schubkarren oder in Tragkasten und Körben mit
sich führen.
4.
Nachgelassen bleibt, den rücksichtlich eines kleinern Bezirkes entrichteten
Steuerbetrag, im Falle der Erstreckung des Handels= oder Gewerbs-Scheins
auf einen größeren Bezirk, bei der Steuerentrichtung dafür in Zurechnung
zu bringen.
5.
Fuͤr die Angehoͤrigen solcher Laͤnder, in welchen die diesseitigen Unter-
thanen hinsichtlich der von ihnen zu entrichtenden Gewerbsabgaben (Gewerbe-
Patent-Steuern ꝛc.) unguͤnstiger als die eigenen Angehoͤrigen jener Laͤnder
behandelt oder außer Verhaͤltniß zu der im Großherzogthume von Fremden zu
entrichtenden Gewerbsteuer belastet werden, bleibt entsprechende Erhoͤhung der
vorstehenden Steuersatze im Wege der Verordnung vorbehalten.
Diese Steuererhöhung trifft alsdann auch diejenigen, welche, ohne jenen
Staaten anzugehören, für Rechnung von Unterthanen eines solchen Staates
Handel oder Gewerbe im Großherzogthume betreiben.