Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

4  Text  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes.

entspricht  und  den  Antrag  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Volljährigkeit
  stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

l  12.

Ein  Ausländer,  der  mindestens  ein  Jahr  wie  ein  Deutscher  im
Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  hat,  muß  auf  seinen  Antrag
von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,
eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1
entspricht  und  die  Einbürgerung  nicht  das  Wohl  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  gefährden  würde.  Die  Vorschriften  des  §  8  Abs.  2
und  des  §  9  Abs.  1  finden  Anwendung.

l  13.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen
  hat,  kann  von  dem  Bundesstaate,  dem  er  früher  angehört
hat,  auf  seinen  Antrag  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1,  2  entspricht;  dem  ehemaligen  Deutschen
steht  gleich,  wer  von  einem  solchen  abstammt  oder  an  Kindes  Statt
angenommen  ist.  Vor  der  Einbürgerung  ist  dem  Reichskanzler  Mitteilung
  zu  machen;  die  Einbürgerung  unterbleibt,  wenn  der  Reichskanzler
  Bedenken  erhebt.

*l14.

Die  von  der  Regierung  oder  der  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde
  eines  Bundesstaats  vollzogene  oder  bestätigte  Anstellung
  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst,  im  Dienste
einer  Gemeinde  oder  eines  Gemeindeverbandes,  im  öffentlichen
Schuldienst  oder  im  Dienste  einer  von  dem  Bundesstaat  anerkannten
Religionsgesellschaft  gilt  für  einen  Deutschen  als  Aufnahme,  für  einen.
Ausländer  als  Einbürgerung,  sofern  nicht  in  der  Anstellungs=  oder
Bestätigungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Anstellung  als
Offizier  oder  Beamter  des  Beurlaubtenstandes.

l  15.

Die  im  Reichsdienst  erfolgte  Anstellung  eines  Ausländers,  der
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hat,  gilt  als  Einbürgerung
  in  diesen  Bundesstaat,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsurkunde
  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.