Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Moralische Personen werden durch einen Bevollmaͤchtigten vertre— 
ten, welcher entweder aus der Zahl ihrer Repräsentanten erwählt, oder ein 
Aktionair seyn muß. 
Handlungshäuser können durch ihre Procura-Trager, selbst wenn diese 
nicht Aktionaire sind, vertreten werden. 
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und 
Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionaire sind, und ohne daß es für 
dieselben einer Autorisation oder Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmachtigte 
beiwohnen. 
Nichterscheinende Aktionaire sind den Beschlüssen der Anwesenden 
unterworfen. 
g. 29. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der General- 
Versammlungen sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über 
die Geschafte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungs- 
abschlusses; 
2) die Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Verwaltungs- 
rathes, in Betreff deren derselbe sich mit der rechnungslegenden Direk- 
tion nicht einigen kann, vorbehältlich des Rechtsweges; 
8) die Wahl und etwaige Entlassung der Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes; 
4) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von den 
drei hohen Regierungen, dem Verwaltungsrathe, der Direktion oder 
einzelnen Aktionairen zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Bei Berufung einer außerordentlichen General -Versammlung muß der 
Gegenstand der Verhandlung in der Einladung kurz angedeutet werden. 
§. 30. 
Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichtet, diejenigen Ge- 
genstände, welche sie in der General-Versammlung zur Berathung zu bringen 
beabsichtigen, sich spaätestens drei Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen. Beson- 
dere Antraáge einzelner Aktionaire (§. 29 zu 4) müssen spatestens acht Tage 
vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden der Direktion schriftlich mit- 
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