Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Art. 17. 
Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen, 
welche von den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen und 
sie entweder an Bord oder in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe 
werden sie sich schriftlich an die zuständigen Ortsbehörden wenden und durch 
Vorlegung der Schifföregister oder der Muster-Rolle, in urschrift oder in 
gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den 
Nachweis führen, daß die Individuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten 
Schiffsmannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten An- 
trag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert werden können. Es soll 
ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deser- 
teurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln 
selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren sind, 
bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn 
eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, von 
dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deser- 
teurs in Freiheit zu setzen seyn und wegen derselben Ursache nicht weiter ver- 
haftet werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche 
Unterthanen des andern Staates sind, von der gegenwärtigen Bestimmung 
ausgenommen seyn sollen. 
Art. 18. 
Die Regierungen der Staaten des Zollvereines willigen in Gemaßheit des 
Wunsches der Sardinischen Regierung darin, daß alle Verabredungen in dem 
gegenwärtigen Vertrage auf das unter dem Protektorate Seiner Majestät, des 
Königs von Sardinien, stehende souveraine Fürstenthum Monaco ausgebehnt 
werden, unter dem Beding der Reciprozität Seitens des gedachten Fürsten- 
thums. 
Art. 19. 
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels= und Zoll-Vereine 
beitreten wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage 
angesehen werden. 
Art. 20. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar 
1852, und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitpunktes weder der 
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