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Art. 17.
Die beiderseitigen Konsuln sollen die Befugniß haben, die Matrosen,
welche von den Schiffen ihrer Nation desertirt sind, verhaften zu lassen und
sie entweder an Bord oder in ihr Land zurückzusenden. Zu diesem Behufe
werden sie sich schriftlich an die zuständigen Ortsbehörden wenden und durch
Vorlegung der Schifföregister oder der Muster-Rolle, in urschrift oder in
gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den
Nachweis führen, daß die Individuen, welche sie reklamiren, zu der gedachten
Schiffsmannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten An-
trag wird die Auslieferung ihnen nicht verweigert werden können. Es soll
ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deser-
teurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln
selbst in den Landesgefängnissen so lange festzuhalten und zu bewahren sind,
bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn
eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, von
dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht zeigen sollte, würden die Deser-
teurs in Freiheit zu setzen seyn und wegen derselben Ursache nicht weiter ver-
haftet werden können. Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche
Unterthanen des andern Staates sind, von der gegenwärtigen Bestimmung
ausgenommen seyn sollen.
Art. 18.
Die Regierungen der Staaten des Zollvereines willigen in Gemaßheit des
Wunsches der Sardinischen Regierung darin, daß alle Verabredungen in dem
gegenwärtigen Vertrage auf das unter dem Protektorate Seiner Majestät, des
Königs von Sardinien, stehende souveraine Fürstenthum Monaco ausgebehnt
werden, unter dem Beding der Reciprozität Seitens des gedachten Fürsten-
thums.
Art. 19.
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels= und Zoll-Vereine
beitreten wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage
angesehen werden.
Art. 20.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar
1852, und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitpunktes weder der
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