Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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eine noch der andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen 
Erklárung seine Absicht, die Wirksamkeit desselben aufhören zu lassen, zu er- 
kennen gegeben hat, soll seine verbindende Kraft bis zum 1. Januar 1858 
fortdauern. Vom 1. Januar 1858 an wird seine Wirksamkeit erst zwölf Mo- 
nate nach dem Zeitpunkte aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile 
dem andern seine Absicht, denselben nicht länger aufrechthalten zu wollen, er- 
klärt haben wird. 
Art. 21. 
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Berlin in einer 
Frist von zwei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder 
wo möglich früher, ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben ge- 
zeichnet und ihm die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Berlin am 23. Juni 1845. 
gez. 6 Bülow. 4 Rossi.
	        
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