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8. 11.
C. Versendungen über See.
Bei direkten Waarenversendungen aus Haͤfen des Zollvereins nach Belgischen
Hafen auf Schiffen eines der Zollvereins-Staaten oder auf Belgischen
Schiffen kommt es, nach Artikel 5 des Vertrages vom 1. September vorigen
Jahres (Reg. Bl. v. J. 1844 S. 174), auf den Nachweis des Ursprungs der
Waaren nicht an.
Werden dagegen zur See nach Belgien vereinsländische Erzeugnisse des
Bodens oder des Gewerbfleißes versendet, welche
a) entweder in einem der Häfen an den Mündungen der Ströme von der
Elbe bis zur Maas verladen werden, um von dort direkt nach einem
Belgischen Hafen zu gelangen (Artikel 6 des Vertrages (Alinea 1) oder
b) welche, sey es in vereinsländischen Hafen oder in den diesen gleichgestellten,
unter a bezeichneten Häfen, verladen werden, um zunächst nach
einem der den Belgischen Häfen gleichgestellten Hafen an der Maas zu
gelangen (ibid. Alinea 8),
so muß der Ursprung der Waaren, falls auf die vertragsmäßige Behandlung
derselben in Belgien Anspruch gemacht wird, durch ein Ursprungszeugniß nach
§.S. 2 und 3 oder 5 dieses Regulativs nachgewiesen und das in den folgenden
Paragraphen vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden.
. 12.
In dem Falle unter a des §. 11, wenn nämlich die nach Belgien bestimmten
vereinsländischen Erzeugnisse in einem der Häfen zwischen Elbe und
Maas geladen werden sollen, sind die Waaren dem Grenz-Zollamte im Zollvereine,
über welches der Transport nach dem vorgedachten fremden Hafen
Statt findet, unter Vorlegung des Ursprungszeugnisses, anzumelden.
Von dem Grenz-Zollamte wird, nach vorgängiger Rekognition und bei
gutem Befunde des Verschlusses, insofern ein solcher überhaupt angelegt worden,
der Ausgang der Waaren aus dem Zollvereins-Gebiete auf dem Ursprungszeugnisse
bescheinigt und letzteres dem Waarenführer zurückgegeben.
Treffen bei dem Grenz-Zollamte Waaren ohne Verschluß oder mit verletztem
Verschlusse ein, so wird, bevor der Ausgang bescheinigt wird, nicht
nur die Revision der Waaren und deren Vergleichung mit dem Ursprungszeugnisse,
sondern auch bei unverschlossen abgelassenen Waaren (§. 5), soweit dieselben
verschlußfahig sind, die Anlegung, und bei Waaren mit verletztem Verschlusse
die Erneuerung des Verschlusses bewirkt.