Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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8.  11.
C.  Versendungen  über  See.

Bei  direkten  Waarenversendungen  aus  Haͤfen  des  Zollvereins  nach  Belgischen
  Hafen  auf  Schiffen  eines  der  Zollvereins-Staaten  oder  auf  Belgischen
Schiffen  kommt  es,  nach  Artikel  5  des  Vertrages  vom  1.  September  vorigen
Jahres  (Reg.  Bl.  v.  J.  1844  S.  174),  auf  den  Nachweis  des  Ursprungs  der
Waaren  nicht  an.

Werden  dagegen  zur  See  nach  Belgien  vereinsländische  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Gewerbfleißes  versendet,  welche

a)  entweder  in  einem  der  Häfen  an  den  Mündungen  der  Ströme  von  der
Elbe  bis  zur  Maas  verladen  werden,  um  von  dort  direkt  nach  einem
Belgischen  Hafen  zu  gelangen  (Artikel  6  des  Vertrages  (Alinea  1)  oder

b)  welche,  sey  es  in  vereinsländischen  Hafen  oder  in  den  diesen  gleichgestellten,
  unter  a  bezeichneten  Häfen,  verladen  werden,  um  zunächst  nach
einem  der  den  Belgischen  Häfen  gleichgestellten  Hafen  an  der  Maas  zu
gelangen  (ibid.  Alinea  8),

so  muß  der  Ursprung  der  Waaren,  falls  auf  die  vertragsmäßige  Behandlung
derselben  in  Belgien  Anspruch  gemacht  wird,  durch  ein  Ursprungszeugniß  nach
§.S.  2  und  3  oder  5  dieses  Regulativs  nachgewiesen  und  das  in  den  folgenden
  Paragraphen  vorgeschriebene  Verfahren  beobachtet  werden.

.  12.

In  dem  Falle  unter  a  des  §.  11,  wenn  nämlich  die  nach  Belgien  bestimmten
  vereinsländischen  Erzeugnisse  in  einem  der  Häfen  zwischen  Elbe  und
Maas  geladen  werden  sollen,  sind  die  Waaren  dem  Grenz-Zollamte  im  Zollvereine,
  über  welches  der  Transport  nach  dem  vorgedachten  fremden  Hafen
Statt  findet,  unter  Vorlegung  des  Ursprungszeugnisses,  anzumelden.

Von  dem  Grenz-Zollamte  wird,  nach  vorgängiger  Rekognition  und  bei
gutem  Befunde  des  Verschlusses,  insofern  ein  solcher  überhaupt  angelegt  worden,
der  Ausgang  der  Waaren  aus  dem  Zollvereins-Gebiete  auf  dem  Ursprungszeugnisse
  bescheinigt  und  letzteres  dem  Waarenführer  zurückgegeben.

Treffen  bei  dem  Grenz-Zollamte  Waaren  ohne  Verschluß  oder  mit  verletztem
  Verschlusse  ein,  so  wird,  bevor  der  Ausgang  bescheinigt  wird,  nicht
nur  die  Revision  der  Waaren  und  deren  Vergleichung  mit  dem  Ursprungszeugnisse,
  sondern  auch  bei  unverschlossen  abgelassenen  Waaren  (§.  5),  soweit  dieselben
  verschlußfahig  sind,  die  Anlegung,  und  bei  Waaren  mit  verletztem  Verschlusse
  die  Erneuerung  des  Verschlusses  bewirkt.