Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Steinfurt  das  Expropriationsrecht
fuͤr  die  zu  dieser  Chaussee  erforderlichen  Grundstuͤcke,  imgleichen  das  Recht  zur
Emnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  dem  genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  #ur  Erhebung  des  Chausseegbes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
hausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonsligen  die  Erhebung  betreffenden  zus
lichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verlechen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeged
  Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Bera  e  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwartige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  Januar  1863.

Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

(Xr.  5060.)  Statut  der  Entwsserungs-Soziett  für  das  Heerde-Ueberemser-Ems-Thal  in
den  Kataster-Gemeinden  Clarholz  des  Regierungsbezirks  Minden,  und
Harsewinkel  und  Gressen  des  Regierungsbezirks  Münster.  Vom  9.  Februar
  1863.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  Behufs  Entwaͤsserung  der  Grundstuͤcke  auf  dem  linken  Emsufer
zwischen  der  Hüttinghäuser  Mühle  und  der  Neuen  Mühle  in  den  Regierungsbezirken
  Minden  und  Münster  der  Provinz  Westphalen,  nach  Anhbrung  der
Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1853.
(Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.),  was  folgt:

g.  1.

Da  die  Ausfuͤhrung  des  Planes  zur  Regulirung  der  Ems  von  Rheda
bis  Warendorf  bisher  noch  auf  Hindernisse  gestoßen  ist,  einige  bei  diesem  Projekte
  interessirte  Grundbesitzer  aber  die  theilweise  Ausfuͤhrung  des  Planes,  naͤmlich
  die  Anlegung  eines  Entwässerungsgrabens  auf  dem  linken  Emsufer  zwischen
  der  Hüttinghäuser  Mühle  in  der  Gemeinde  Clarholz,  Regierungsbezirks
Minden,  und  der  Neuen  Mühle  in  der  Gemeinde  Greffen,  Negierungsbohiree

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