Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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anhaͤngig geworden seyn, zur kostenfreien Expedition des betroffenen 
Geschäfts verpflichtet, indem hiervon, auch hingesehen auf Separat- 
Gebühren, durch die Bestimmung im §. 8 des Gesetzes über die all- 
gemeine Sportel= und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1840 eine 
Ausnahme nicht hat gemacht werden sollen; 
Die nach §. 122 desselben Gesetzes vom 1. Dezember 1840 von der 
ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen Ausgabe zu 
erhebende Depositen-Gebühr ist nur bei der ersten Einzahlung und 
bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, dergestalt, daß, so lange der 
besondere Depositions-Grund der nämliche bleibt, auch wenn ein 
Depositum von einer inlandischen Behörde an eine andere inländische 
Behörde oder von einem Kabinet der Landesregierungen an ein anderes 
Kabinet übergeht, keine doppelte Depositen-Gebühr, sondern vielmehr 
die Einnahmegebühr nur von der ursprünglichen Einnahme und die 
Ausgabegebühr nur von der letzten Ausgabe zu entrichten ist. 
Höchstem Befehle gemaß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 24. Juli 1845. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
	        
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