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sowohl die Taren, als die Normen über die Bespannung und über die Be-
förderungszeiten der Extra-Posten, Kouriere und Staffetten, wie solche in den
g. S. 86, 92, 113, 126, 127, 133 — 135 der Postordnung vom 26. No-
vember 1819 und in den F§.#. 14, 15 des Nachtrages vom 12. Dezember
1840 bisher bestimmt waren, mit den in dem angrenzenden Königlich Preußi-
schen Staatsgebiere geltenden Vorschriften in Einklang setzen, zugleich aber
auch die im F. 131 der Postordnung angenommenen Entfernungen zwischen den
Post-Stationen im Großherzogthume und nach den benachbarten ausländischen
Stationen, auf dem Grunde Statt gefundener Messung und hinsichtlich der
Grenz-Stationen in Uebereinstimmung mit den in den angrenzenden Staaten
angenommenen Entfernungen, berichtigen lassen.
Wir verordnen daher, nach vernommenem Gutachten Unseres Herrn
Erb-Landpostmeisters, Durchlaucht, einstweilen und mit Vorbehalt ei-
ner umfassenden Umarbeitung der gedachten Postordnung, wie
folgt:
A. Jahlungssätze
zu §. . 86, 107, 126 — 128 der Postordnung und zu K. S. 14,
15 des Nachtrages.
d. 1.
Pferde-Taxe.
Für ein Ertrapost-Pferd werden 10 Sgr., für ein Kourier= oder Staffet-
ten-Pferd 15 Sgr. auf die Meile bis auf weitere Anordnung, welche ein-
tretenden Falles durch die Ober-Postinspektion bekannt gemacht werden wird,
bezahlt.
g. 2.
Wagen-Taxe.
Das Wagengeld betraͤgt fuͤr einen offenen Postwagen, ohne Unterschied, ob
derselbe in Federn haͤngt oder auf der Axe ruhet, 4 Sgr.
und für einen ganz oder halb verdeckten hinten und vorn in Federn höngen-
den oder auf Druckfedern ruhenden Postwagen 71 Sgr. auf die Meile.
Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die
zur Befestigung des Reisegepäckes etwa erforderlichen Stricke herleihen.