Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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g. 3. 
Wagenmeister-Gebühr. 
Das Bestellgeld beträgt für jeden Kourier= oder Extrapost-Wagen 4 Sar. 
auf jeder Station. 
§.. 
Schmiergeld. 
An Schmiergeld ist zu zahlen, wenn mit Fett geschmiert wird, 8 Sgr., 
und wenn mit Theer geschmiert wird, 2 Sgr. für jeden Wagen. Diese 2 
Sgr. sind auch zu entrichten, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. 
Das Schmiergeld wird übrigens nur gezahlt, wenn wirklich 
geschmiert und der Wagen nicht von der Post gestellt wird. 
g. 5. 
Postillons-Trinkgeld. 
Das Trinkgeld fuͤr den Postillon betraͤgt bei einer Bespannung 
mit zwei Pferden auf die Meile 5 Sgr. 
mit drei oder vier Pferden auf die Meile 74 Sgr. 
mit mehr Pferden, für jeden Postillon, auf die Meile 74 Sgr. 
6. 
Berechnung der Bruchtheile von Meilen und Ausgleichung der Pfennigbeträge. 
Nach Verhältniß der, für eine Meile bestimmten Sätze ist für die über- 
schießenden viertel und halben Meilen die Zahlung zu leisten. 
Die überschießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für 
volle Pfennige gerechnet. Bei Berechnung des ganzen Betrages des Postgel- 
des und der Nebenausgaben werden 
für 1 oder 2 überschießende Pfennie 
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