Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

18 
S 7. 
Extrapost-Tarif. 
Auf jeder Cxtrapost-Expedition befindet sich ein Taris, aus welchem der 
Reisende den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller 
Nebenkosten genau ersehen kann. 
Dieser Tarif enthält zugleich die Bestimmungen im Betreff der zu zahlen. 
den Wartegelder rc. (F.S. 112, 117, 118 der Postordnung). 
g. 8. 
Quittung. 
Ueber das bezahlte Postgeld sowohl als auch über die Nebenkosten, welche 
auf der Station gleich mit bezahlt werden, bestehend in Bestell-, Schmier-, 
Wagen-, Chaussee-, Damm-, Brücken= 2c. Gelde, muß ungefordert eine Quit- 
tung ertheilt werden. 
Das Postillons-Trinkgeld wird erst nach zurückgelegter Fahrt an den 
Postillon unmittelbar gezahlt. 
g. 9. 
Verbot der Mehrforderung. 
Außer dem in der Quittung spezificirten Betrage, dem Postillons-Trink- 
gelde und den etwaigen an der Hebestelle selbst zu entrichtenden Kommunika- 
tions-Abgaben, worüber das Nöthige in der Quittung bemerkt werden muß, 
haben die Reisenden an Niemand irgend Etwas zu zahlen und weder der 
Wagenmeister, noch dessen Gehülfe oder sonstige Personen dürfen ein Trink- 
bes von dem Reisenden für Leistungen fordern, welche zum Dienste ge- 
ren. 
B. Beförderungszeit 
zu K. . 92, 113 der Postordnung. 
g. 10. 
Normen für die Beförderungszeit. 
Die Befoͤrderung muß in der, in nachstehender Tabelle angegebenen Frist 
bewirkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.