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g. 4.
Alljaͤhrlich ist an einem Sonntage eine oͤffentliche Pruͤfung der in der
Fortbildungsschule unterrichteten Handwerkslehrlinge zu halten.
g. 5.
Vorbehaͤltlich der bei ganz besonderen Veranlassungen eintretenden Aus-
setzung der Unterrichtsstunden finden bei der Fortbildungsschule folgende Fe-
rien Statt:
1) an allen Sonn- und Fest-Tagen, welche in die nach Anordnung des
Ober-Konsistoriums bestimmte Ferien-Zeit der ersten Bürgerschule fallen,
2) an den Sonntagen und Montagen der drei Jahrmärkte,
3) am Montage zum Wollmarkte,
4) am 18. Oktober, wenn dieser auf einen Unterrichtstag füllt,
5) an den Sonntagen und Montagen während des Vogelschießens,
6) am letzten Sonntage und Montage vor Weihnachten.
g. 6.
Zur Ertheilung des Unterrichts an der Fortbildungsschule sind alle bei
den Buͤrgerschulen der Stadt Weimar gemaͤß der Vokation des Stadtraths
nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Statuts definitiv angestellte ordent-
liche Lehrer, insoweit die von ihnen vorgetragenen Lehrgegenstände auch in der
Fortbildungsschule zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden, verpflichtet.
Von den jetzt schon angestellten Lehrern unterliegen jener Verpflichtung
nur diejenigen, welche dieselbe durch Anerkennung des gegenwärtigen Statuts
freiwillig übernehmen.
g. 7.
Die nach F. 6 verpflichteten Lehrer haben die auf sie fallenden Arbeiten
bei dem Unterrichte und bei dem Prüfungsgeschäfte der Lehrlinge in einer von dem
betheiligten Lehrer-Kollegium unter Zustimmung des Schul-Direktoriums zu
entwersenden Ordnung und Reihenfolge zu übernehmen und zu verrichten, ohne
dafür eine Vergütung für ihre Personen in Anspruch zu nehmen.
. 8.
Sollte im Laufe der Zeit die Aufhebung der Fortbildungsschule erfolgen,
so sind die zur Unterrichtsertheilung an derselben nach §. 6 verpflichteten
14.