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Stadtschullehrer zu einer andern verhaͤltnißmaͤßigen und unentgeldlichen Leistung
durch Unterricht fuͤr gemeinnuͤtzige Zwecke verbunden.
g. 9.
Die den Lehrern bei der Fortbildungöschule und bei dem Pruͤfungsge-
schaͤfte zufallenden Arbeiten sollen über die durch die Bestimmungen im 8. 1
bis 8 gezogenen Grenzen nicht ausgedehnt werden.
Zweiter Wbschnitt.
Von der Begründung einer Pensions-Kasse und eines Pensions-Vereins
im Allgemeinen.
g. 10.
Für die von den Buͤrgerschullehrern zum Besten der Fortbildungsschule
oder eines andern gemeinnützigen Zwecks (§. 8) zu leistenden Arbeiten gewährt
der Stadtrath die Mittel zu einem Unterstützungs-Fonds für die Witwen und
Waisen der betheiligten Bürgerschullehrer, indem er für alle Zeiten und un-
widerruflich vom 1. April 1844 an jährlich eine Summe von Einhundert und
Zwanzig Thalern in vierteljihrigen Beträgen aus der Kämmerei an die zu er-
richtende Anstalt auszahlen läßt.
g. 11.
Aus den vom Stadtrathe zu zahlenden Vergütungssummen wird eine Pen-
sions-Kasse gebildet, deren Zweck es ist, den hinterlassenen Witwen und Kin-
dern derjenigen Bürgerschullehrer der Stadt Weimar, welche zum Unterrichte
an der Fortbildungsschule verpflichtet waren (F.. 6 und 8) und bis zu ihrem
Tode die Ansprüche an der Pensions-Kasse erhalten haben, neben den durch
den bestehenden allgemeinen Schullehrer-Witwen-Fiskus dargebotenen Vorthei-
len, eine Unterstützung zu gewähren
a) durch einen Beitrag zu den Begrdbnißkosten (§F. 18),
b) durch eine jährliche Pension (F. 19).
Die zur Theilnahme berechtigten Lehrer bilden einen Pensions-Verein.
g. 12.
Diese Pensions-Anstalt als milde Stiftung (pia causa) genießt alle
Rechte und Befugnisse, welche den milden Stiftungen in Bezug auf Bevor-
zugung im Konkurse, Freiheit von Gerichtskosten und sonst überhaupt landes-