Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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lichtscheu  werden,  periodisch  stärkere  Thränenabsonderung  haben,
die  Thränen  selbst  mit  Schleim  vermischt  sind,  dieser  am  Morgen
  sich  an  den  Augenliedern  angesammelt  hat,  und  die  Ränder
  der  letzteren,  besonders  das  obere  geschwollen  und  geröthet
erscheinen,  haben  sie  die  Eltern  und  Angehörigen  dringend  zur
Herbeirufung  eines  Arztes  aufzufordern,  damit  der  Krankheit
sofort  mit  Umsicht  begegnet  und  das  aus  einer  Vernachläßigung
solcher  Erscheinungen  leicht  entstehende  Unglück  der  Erblindung
verhütet  werde."

XI.

Pesognif  der  Hebammen  zur  Aufnahme  von  Schwangern
zur  Cutbindung.

Nr.  13,071.  S.  188.

Ministerial-Entschließung  vom  16.  September  1822,  die  Beschwerde
der  Hebammen  zu  Regensburg  wegen  des  Verbotes  der  Aufnahme
von  Schwangern  zur  Entbindung  in  ihren  Wohnungen  s.  a.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  des  Regenkreises,  K.  d.  J.,  wird  auf
den  Bericht  vom  29.  April  d.  Is.  im  obenbezeichneten  Betreffe
unter  Rückschluß  der  Akten  zur  Entschließung  erwiedert:

Das  von  der  Regierung  erlassene  unbedingte  Verbot  gegen
die  Hebammen,  keine  Schwangern  zur  Entbindung  in  ihre
Wohnungen  mehr  aufnehmen  zu  dürfen,  kann  nicht  bestätigt
werden;  vielmehr  muß  den  Hebammen,  in  Gemäßheit  ihrer  Instruktion,
  wo  es  heißt:

„es  ist  den  Hebammen  ausdrücklich  verboten,  in  ihren
Wohnungen,  ohne  besondere  Erlaubniß  der  vorgesetzten
Gerichts=  oder  Polizeistelle,  welche  für  jeden  einzelnen
solchen  Fall  zu  erholen  ist,  eine  schwangere  Person  zur
Niederkunft  aufzunehmen.“
die  dadurch  ausgesprochene  bedingte  Befugniß  zur  Aufnahme
von  Schwangern  in  ihre  Wohnungen  belassen  werden,  wobei  jedoch
  die  k.  Regierung  jedenfalls  darauf  zu  sehen  hat,  daß  die
Wohnungen  der  Hebammen  Raum,  Salubrität,  Abgeschiedenheit
  2c.  darbieten;  daß  keine  Gefahr,  weder  für  weiteres  moralisches
  Verderben,  noch  für  Gesundheit  und  Leben  der  Schwan-