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. 4.
Kinder und Ehefrauen, welche mit ihren Aeltern und Ehegatten, und
Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten
der letzteren legitimirt. Unselbststaͤndige Familienglieder erhalten nur, wenn sie
das achtzehente Lebensjahr bereits zuruͤckgelegt haben und nur auf den Antrag
des Familienhauptes oder Vormundes, Handlungsdiener nur auf den Antrag
ihres Prinzipals, Studirende nur auf dem Grunde eines Attestes der Regie-
rungsbevollmächtigten, Paßkarten. Die Ertheilung der Paßkarten an Offiziere des
stehenden Heeres oder der Landwehrstämme, im Großherzogthume an OÖffiziere
des aktiven Militärs und der Reserve, bleibt von Nachweisung der Genehmi-
gung des Militar-Vorgesetzten, die Paßkarten-Ertheilung an Subaltern-Beam-
tete von der Genehmigung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde abhängig.
g. 5.
Die Paßkarten, welche für alle im §. 2 gedachten Landestheile nach ei-
nem übereinstimmenden Formular ausgestellt werden, sind für die Dauer des
Kalenderjahres gültig. Sie werden von denjenigen Polizei-Behörden ertheilt,
welchen die Befugniß, Ausgangspaässe auszufertigen, übertragen ist. Der Dreis
der Paßkarten beträgt im Ganzen fünf ilbergroschen.
Zur Nachweisung seiner iees ist während der Reisen auf der Ei-
senbahn und innerhalb des F. 2 gedachten Rayons ein Jeder verpflichtet.
Vermag er nicht, dieselbe auf Aufforderung der Polizei-Beamten durch Paß-
karte, Paß oder auf sonst genügende Weise zu führen, so bleibt er von der
Weiterreise ausgeschlossen und hat zu gewärtigen, daß wegen seiner Zurückwei-
sung, je nach den Umständen des Falles, auf Grund der bestehenden Vorschrif-
ten wegen der ohne Legitimation betroffenen Reisenden, verfügt wird.
Wer die Paßkarte verfälscht oder eine verfalschte zu seiner Legitimation
producirt, oder die ihm ertheilte Paßkarte einem Andern zum Gebrauche als
Legitimations-Mittel überläßt, hat, wenn nicht ein damit beabsichtigtes oder
in Verbindung stehendes Verbrechen kriminelle Bestrafung nach sich zieht, jeden-
falls eine polizeiliche Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Thalern oder eine
Gefängnißstrafe bis zu vierzehen Tagen zu gewärtigen.
Weimar am 20. April 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
zweites Departement.
Schweitzer.