Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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. 4. 
Kinder und Ehefrauen, welche mit ihren Aeltern und Ehegatten, und 
Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten 
der letzteren legitimirt. Unselbststaͤndige Familienglieder erhalten nur, wenn sie 
das achtzehente Lebensjahr bereits zuruͤckgelegt haben und nur auf den Antrag 
des Familienhauptes oder Vormundes, Handlungsdiener nur auf den Antrag 
ihres Prinzipals, Studirende nur auf dem Grunde eines Attestes der Regie- 
rungsbevollmächtigten, Paßkarten. Die Ertheilung der Paßkarten an Offiziere des 
stehenden Heeres oder der Landwehrstämme, im Großherzogthume an OÖffiziere 
des aktiven Militärs und der Reserve, bleibt von Nachweisung der Genehmi- 
gung des Militar-Vorgesetzten, die Paßkarten-Ertheilung an Subaltern-Beam- 
tete von der Genehmigung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde abhängig. 
g. 5. 
Die Paßkarten, welche für alle im §. 2 gedachten Landestheile nach ei- 
nem übereinstimmenden Formular ausgestellt werden, sind für die Dauer des 
Kalenderjahres gültig. Sie werden von denjenigen Polizei-Behörden ertheilt, 
welchen die Befugniß, Ausgangspaässe auszufertigen, übertragen ist. Der Dreis 
der Paßkarten beträgt im Ganzen fünf ilbergroschen. 
Zur Nachweisung seiner iees ist während der Reisen auf der Ei- 
senbahn und innerhalb des F. 2 gedachten Rayons ein Jeder verpflichtet. 
Vermag er nicht, dieselbe auf Aufforderung der Polizei-Beamten durch Paß- 
karte, Paß oder auf sonst genügende Weise zu führen, so bleibt er von der 
Weiterreise ausgeschlossen und hat zu gewärtigen, daß wegen seiner Zurückwei- 
sung, je nach den Umständen des Falles, auf Grund der bestehenden Vorschrif- 
ten wegen der ohne Legitimation betroffenen Reisenden, verfügt wird. 
Wer die Paßkarte verfälscht oder eine verfalschte zu seiner Legitimation 
producirt, oder die ihm ertheilte Paßkarte einem Andern zum Gebrauche als 
Legitimations-Mittel überläßt, hat, wenn nicht ein damit beabsichtigtes oder 
in Verbindung stehendes Verbrechen kriminelle Bestrafung nach sich zieht, jeden- 
falls eine polizeiliche Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Thalern oder eine 
Gefängnißstrafe bis zu vierzehen Tagen zu gewärtigen. 
Weimar am 20. April 1847. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
zweites Departement. 
Schweitzer.
	        
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