Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

ur das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 22. Mai 1847. 
Uegierungs Glatt 
  
  
  
  
Bekanuntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz vom 4. d. M., die Einzeichnung der Steuer-Kapitale von 
landwirthschaftlichen Pachtungen in die Steuerrollen betreffend, andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 14. Mai 1847. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c0. 
In Betracht, daß die ungünstigen landwirthschaftlichen Konjunkturen, welche 
die im Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 enthaltene und seitdem in den 
folgenden Steuer-Patenten fortgeführte Bestimmung über Versteuerung des Er- 
werbseinkommens landwirthschaftlicher Pächter herbeiführten, nicht mehr beste- 
hen, sowie Behufo der Erleichterung des Geschafts der Einzeichnung geringerer 
landwirthschaftlicher Pachtungen in die Steuerrollen, verordnen Wir mit Bei- 
rath und Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit, wie folgt: 
§. 1. 
Vom 1. Januar 1848 an werden landwirthschaftliche Pachtungen, welche 
einen jahrlichen Pacht im Werthe von zehen Thalern und mehr geben, wieder 
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