Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Die von den Salzgelder-Einnahmen ertheilten Bezugsanweisungen gelten 
nur für das Saline-Magazin, auf welches sie lauten, und nur für die Dauer 
des Kalender-Jahres, in welchem sie ausgestellt worden sind, und können nach 
Ablauf desselben nicht mehr zur Realisirung gelangen. 
Die Salzgelder-Einnahmen haben über diese Anweisungen für jeden Ort 
ein Konto zu führen. 
S. 12. 
Die Salzentnehmer erhalten aus Staatsmitteln für die Ausfuhre des Sal- 
zes eine Transport-Vergütung von Zwei Groschen Sechs Pfennigen für 
die Tonne zu 405 Pfund Kölnischen Gewichts auf die Wegestunde der Ent- 
fernung des Magazins von dem Bestimmungsorte, welche den Empfängern bei 
Entrichtung des gesetzlichen Salzpreises, durch Abrechnung an dem Betrage 
desselben, von Seiten der Salzgelder -Einnahme gewährt wird. 
Bei Berechnung und Feststellung der Entfernungen zum Behufe dieser 
Vergütung werden diejenigen Wegestrecken, welche weniger als eine Viertel- 
stunde betragen, außer Beachtung gelassen. 
g. 18. 
Die von der Saline-Kontrole zu den abgegebenen Salzladungen ausge- 
fertigten Transport-Scheine sowohl, als der von derselben, durch Verbleiung 
oder Versiegelung der Sacke oder sonstigen zur Aufnahme des Salzes bestimm- 
ten Gefaße, angelegte Verschluß dienen zur Legitimation des Transport-Führers 
auf dem Wege von der Saline bis zum Bestimmungsorte und sind daher bis 
dahin sorgfaltig aufzubewahren und unverletzt zu lassen. 
Die zur Kontrolirung des wirklichen Eingangs am Bestimmungsorte er- 
forderlichen Vorschriften bleiben der Anordnung im Verwaltungswege vorbe- 
balten. 
#. 1. 
Den Stadträthen und Ortsvorständen liegt es ob, geeignete Personen 
zum Verkaufe des Kochsalzes im Einzelnen zu bestellen. 
Mit Genehmigung Unseres Landschafts-Kollegiums können sich jedoch mehrere 
Ortschaften zu einer gemeinschaftlichen Salzverkaufs-Stelle vereinigen. 
Diese Salzverkäufer, deren Zahl aller Orten nur auf das nothwendige 
Bedürfniß zu beschranken ist, sind in Ansehung des von ihnen zu übernehmen- 
den Verkaufsgeschäfts in den Städten durch den Stadtrath und auf dem Lande 
durch das Justiz-Amt oder Patrimonial-Gericht auödrücklich zu verpflichten: 
mu an Einwohner ihres Ortes oder derjenigen Orte, welche ihrem Absatzbe-
	        
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