109
Die von den Salzgelder-Einnahmen ertheilten Bezugsanweisungen gelten
nur für das Saline-Magazin, auf welches sie lauten, und nur für die Dauer
des Kalender-Jahres, in welchem sie ausgestellt worden sind, und können nach
Ablauf desselben nicht mehr zur Realisirung gelangen.
Die Salzgelder-Einnahmen haben über diese Anweisungen für jeden Ort
ein Konto zu führen.
S. 12.
Die Salzentnehmer erhalten aus Staatsmitteln für die Ausfuhre des Sal-
zes eine Transport-Vergütung von Zwei Groschen Sechs Pfennigen für
die Tonne zu 405 Pfund Kölnischen Gewichts auf die Wegestunde der Ent-
fernung des Magazins von dem Bestimmungsorte, welche den Empfängern bei
Entrichtung des gesetzlichen Salzpreises, durch Abrechnung an dem Betrage
desselben, von Seiten der Salzgelder -Einnahme gewährt wird.
Bei Berechnung und Feststellung der Entfernungen zum Behufe dieser
Vergütung werden diejenigen Wegestrecken, welche weniger als eine Viertel-
stunde betragen, außer Beachtung gelassen.
g. 18.
Die von der Saline-Kontrole zu den abgegebenen Salzladungen ausge-
fertigten Transport-Scheine sowohl, als der von derselben, durch Verbleiung
oder Versiegelung der Sacke oder sonstigen zur Aufnahme des Salzes bestimm-
ten Gefaße, angelegte Verschluß dienen zur Legitimation des Transport-Führers
auf dem Wege von der Saline bis zum Bestimmungsorte und sind daher bis
dahin sorgfaltig aufzubewahren und unverletzt zu lassen.
Die zur Kontrolirung des wirklichen Eingangs am Bestimmungsorte er-
forderlichen Vorschriften bleiben der Anordnung im Verwaltungswege vorbe-
balten.
#. 1.
Den Stadträthen und Ortsvorständen liegt es ob, geeignete Personen
zum Verkaufe des Kochsalzes im Einzelnen zu bestellen.
Mit Genehmigung Unseres Landschafts-Kollegiums können sich jedoch mehrere
Ortschaften zu einer gemeinschaftlichen Salzverkaufs-Stelle vereinigen.
Diese Salzverkäufer, deren Zahl aller Orten nur auf das nothwendige
Bedürfniß zu beschranken ist, sind in Ansehung des von ihnen zu übernehmen-
den Verkaufsgeschäfts in den Städten durch den Stadtrath und auf dem Lande
durch das Justiz-Amt oder Patrimonial-Gericht auödrücklich zu verpflichten:
mu an Einwohner ihres Ortes oder derjenigen Orte, welche ihrem Absatzbe-