Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

115 
Thaler Zehen Groschen fuͤr die Tonne zu 400 Pfd. netto Koͤl- 
nisches Gewicht bestimmt. 
2) Hinsichtlich des weißen Kochsalzes, welches Gewerbetreibenden zu ermaͤßigten 
Preisen zugestanden wird (§.30), bleibt die Festsetzung des Prcises für jedes 
einzelne Gewerbe Unserem Staats-Ministerium, Departement der Finan- 
zen, vorbehalten, doch soll derselbe nicht unter Vier Thalern Zehen 
Groschen für die Tonne vorschriftsmaßig vermischten Salzes (§. 30) 
zu 400 Pfund netto Kölnisches Gewicht betragen. 
. 34. 
Ausnahmsweise und soweit das Bedürfniß einer noch größern Preis- 
erleichterung vorhanden ist, behalten Wir Uns jedoch vor, nach vernommenem 
Gutachten des gemeinschaftlichen General-Inspektors des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereines, gewissen Gewerbsunternehmungen, namentlich den Fabri- 
ken von Glaubersalz, Soda und anderen chemischen Produkten, entweder das 
zu ihrem Betriebe erforderliche Salz ohne allen Steueraufschlag gegen bloßen 
Ersatz der Selbstkosten zu überlassen, oder auch zu gestatten, daß sie das Salz 
auf Erlaubnißscheine abgabenfrei von ausländischen Salzwerken beziehen dürfen. 
Die Kontrole-Vorschriften, welche in solchem Falle, oder wenn mit ei- 
ner Saline selbst die Fabrikation chemischer Produkte verbunden würde, erfor- 
derlich werden und welche von dem gemeinschaftlichen General-Juspektor des 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines zu beantragen sind, bleiben beson- 
derer Anordnung im Verwaltungswege vorbehalten. 
§.35. 
Anlangend den Bezug und den Transport des Gewerbesalzes von den 
Salinen, so kommen hierunter dieselben Bestimmungen in Anwendung, welche 
die §§. 26 und 27 in Ansehung des Viehsalzes enthalten. 
g. 36. 
Jeder Gewerbetreibende, welcher die Begünstigung des wohlfeilern Bezugs 
von weißem Kochsalze (F. 28) oder die Verabreichung von schwarzem und gel- 
bem Salze (F. 31) in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, hat sich zu dem Ende 
zunächst schriftlich an Unser Landschafts-Kollegium zu wenden und dabei durch 
ortsobrigkeitliches Zeugniß oder sonst nachzuweisen, daß er die von ihm be- 
gehrte Salzmenge zu dem angegebenen gewerblichen Zwecke wirklich bedarf, 
auch zugleich mit zu bemerken, von welcher Saline er solche zu entnehmen 
wünscht. 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.