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g. 87.
Wird dem Antrage, nach vorgaͤngiger Eroͤrterung und bezuͤalich auf Be-
richtserstattuna an Unser Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, (8.
29, §. 88 Ziffer 2, §. 34), Statt gegeben: so stellt das Landschafts-Kolle-
gium, Behufs der Abholung der zugestandenen Salzmenge, ein besonderes Zeug-
niß aus und läßt dann dieses Zeugniß derjenigen Salzgelder-Einnahme zuge-
ben, bei welcher der Antragsteller die Ablösung desselben mit mindester Be-
schwerde bewirken kann.
S. 38.
Die nach F. 37 ausgestellten Zeugnisse gelten ebenfalls blos bis zu Ende
des Kalender-Jahres, in welchem und für welches sie ausgestellt sindz nach Ab-
lauf desselben kann darauf kein Salz bezogen werden.
39.
Statt der von den Gewerbetreibenden bei Anmeldung ihrer Salzbedarfs-
mengen (K. 36) bezeichneten Saline kann später für den Bezug dieser Salz-
menge eine andere Saline, ohne besondere Erlaubniß Unseres Landschafts-
Kollegiums, nicht gewählt werden.
. 40.
Bei Ueberlassung von weißem Kochsalze zu gewerblichen Zwecken ist der
Betrag des für dieses Salz festgestellten Regie-Preises (§. 33 Ziffer 2) voll-
ständig an die Salzgelder= Einnahme gegen Empfangnahme der Bezugsanwei-
sung abzufübren.
Bei der Entnehmung von schwarzem und gelbem Salze dagegen ist nur
derjenige Theil des dafür bestimmten Regie-Preises (§. 83 Ziffer 1), welcher
als Steueraufschlag zur Landeskasse fließt, und dessen Betrag den Betheiligten
von dem Verwalter der Salzgelder-Einnahme bekannt gemacht werden wird,
dahin zu entrichten, der hier nicht erhobene Theil jenes Preises aber an die
Saline-Verwaltung zu bezahlen.
. 41.
Es kann übrigens keineswegs dafür eingestanden werden, daß die Menge
schwarzes und gelbes Salz, welche einem Gewerbetreibenden zugestanden wor-
den ist, auch wirklich von der bezeichneten Saline bezogen werden kann, indem
dieses davon abhängt, welche Mengen von jenen geringeren Salzsorten auf den
einzelnen Salinen verfügbar sind.
Würde danach die in einem Zeugnisse zugesagte Salzmenge, auf welche
das Zeugniß lautet, nicht oder nicht völlig erlangt werden können: so soll
dem Empfangsberechtigten im ersten Falle gegen Zurückgabe des ausgestellten,