Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhain,

Neustadt  und  Tautenburg
20.  .

haben  eine  mehrere  Gleichförmigkeit  rücksichtlich  des  Gebrauchs  der  Rechtsmittel
in  Kriminal-Sachen  für  nothwendig  erkannt  und  verordnen  daher,  nach  angehörtem
  Beirathe  und  erlangter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

1)

2)

8)

4)

In  allen  Kriminal-Sachen,  in  welchen  die  Landesregierungen  in  erster
Instanz  ein  Erkenntniß  gesprochen  haben,  steht  dem  Angeschuldigten
das  Rechtsmittel  der  Appellation  an  das  Ober-Apellations-Gericht  zu.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  §.  36  unter  Ziffer  1,  2  und
5  der  provisorischen  Ober-Appellations  =  Gerichtsordnung  vom  20.
Dezember  1816  und  unter  XII  des  Publikations-Patentes  zu  derselben,
des  §.  86  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1819,  die  Ungeborsamsstrafen
und  den  Anzeigebeweis  betreffend,  und  des  §.  27  des  Gesetzes  vom
10.  April  1839  über  die  Gerichtszuständigkeit  in  Kriminal-Sachen
sind  hiermit  aufgehoben.

In  Bezug  auf  Appellationen  gegen  Erkenntnisse  der  Landesregierungen
in  zweiter  Instanz  behalt  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  sein  Bewenden.

Die  Verfügung  dieses  Gesetzes  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  in
Kraft  und  soll  auf  alle  Erkenntnisse  bezogen  werden,  welche  weder  ganz
noch  theilweis  vollstreckt  worden  sind.

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