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4.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da das Gesetz vom 23. Februar 1821, die Irrenanstalt zu Jena und
die Verpflegung der Irren überhaupt betreffend, in vielen Beziehungen den
jetzigen Verhältnissen nicht mehr entspricht, so haben Wir die Erlassung eines
neuen Gesetzes für angemessen erachtet und verordnen daher, nach vernom-
menem Beirathe und erlangter Zustimmung des getreuen Landtages, Folgendes:
. 1.
In der Irren-Heil= und Pfflege-Anstalt, welche in Berücksichtigung
des im Eingange des Gesetzes vom 23. Februar 1821 ausgesprochenen Zwek-
kes auch künftig ihren Sitz in Jena haben soll, finden Geistes= und Gemüths-
kranke aller Art, welche dem Großherzogthume angehören, Aufnahme, wenn sie
a) entweder Heilung hoffen lassen
oder wenn
b) deren Unterbringung zur Sicherheit des Kranken oder im öffentlichen
Interesse nothwendig erscheint.
g. 2.
Ist eine der unter a und b angegebenen Voraussetzungen vorhanden, so
haben sowohl die Verwandten als der Vormund des Kranken und subsidiarisch
auch die Vertreter des Heimathsbezirks das Recht, die Aufnahme desselben
zu verlangen.
g. 8.
Zwangsweise und gegen den Willen der 8. 2 bezeichneten Berechtigten
darf die Einlieferung nur in dem §. 1 unter b erwähnten Falle, oder wenn