Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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reichischen Eisernen Krone erster Klasse, Kammerherrn Seiner Majestaͤt, 
Mitglied der General-Consulta, General-Ober-Intendanten der Archive 
des Königreiches und Intendanten der Provinz Neapel; 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter 
und gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Arkikel übereinge- 
kommen sind: 
Artikel 1. 
Es soll gegenseitige Freiheit der Schifffabrt und des Handels sowohl für 
die Schiffe als für die Unterthanen und Bürger Preußens und der anderen 
Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereins und des Königreiches bei- 
der Sicilien in allen Theilen ihrer beiderseitigen Besitzungen bestehen. 
Artikel 2. 
Die Schiffe Preußens oder eines der anderen Staaten des Zoll- 
vereins, welche in den Häfen des Königreiches beider Sicilien eingehen 
oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Schiffe des König- 
reiches beider Sicilien, welche in den Häfen des Köhnigreiches Preußen 
oder in einen der Häfen der anderen Staaten des Zollvereins eingehen cder 
von dort ausgehen werden, sollen dort bei ihrem Eingange während ihres 
Aufenthaltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Hafen-, Tonnen-, 
Leuchtthurms-, Lootsen-, Baken-, Anker-, Bollwerks-, Quarantaine-, Ab- 
fertigungs = Gelder und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffender 
Zölle und Abgaben, von welcher Art oder Benennung sie auch seyn mö- 
gen, und ohne Unterschied, ob diese Zölle im Namen oder zum Vortheil 
der Regierung, oder im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, 
Ortöverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf 
demselben Fuße behandelt werden, wie die National-Schiffe, und zwar, wenn 
sie beladen sind, nur insofern, als diese Schiffe auf direktem Wege aus einem 
der Häfen des Zollvereins nach einem der Häfen des Königreiches beider Si- 
cilien oder aus einem der Häfen des Königreiches beider Sicilien nach einem 
der Häfen des Zollvereins kommen, wenn sie aber Ballast führen, bei jeder 
Art von Reise. 
Artikel 3. 
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins und 
des Königreiches beider Sicilien, deren Einfuhre, Niederlegung, Aufspeicherung 
oder Ausfuhre gesetzlich in den Staaten der hohen vertragenden Theile auf 
National-Schiffen zulässig seyn wird, sollen auch auf Schiffen des andern hohen
	        
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