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vertragenden Theils dorthin eingefuͤhrt, niedergelegt, aufgespeichert oder von dort
ausgefuͤhrt werden koͤnnen.
Artikel JA.
Alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des
Zollvereins und des Koͤnigreiches beider Sicilien, welche auf direktem Wege
durch Preußische Schiffe oder diejenigen eines andern Staates des deutschen
Zoll- und Handels-Vereins in die Haͤfen des Koͤnigreiches beider Sicilien oder
durch Schiffe beider Sicilien in einen der Zollvereins-Haͤfen eingefuͤhrt werden;
desgleichen alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten
des Zollvereins und des Königreiches beider Sicilien, welche durch Schiffe
beider Sizilien aus den Häfen des Zollvereins nach einem Hafen des König-
reiches beider Sicilien, oder durch Zollvereins-Schiffe aus den Häfen des König-
reiches beider Sicilien nach einem Hafen des Zollvereins ausgeführt werden,
sollen in den beiderseitigen Hafen keine anderen oder höheren Einfuhre-, Aus-
fuhre= oder Durchfuhre-Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhre oder Ausfuhre
derselben Gegenstände durch National-Schiffe Statt fände. Die Prämie, Ab-
gaben-Erstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in den
Staaten des einen der beiden hohen vertragenden Theile der Einfuhre oder
Ausfuhre auf National-Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise be-
willigt werden, wenn die Einfuhre oder Ausfuhre auf Schiffen des andern hohen
vertragenden Theils erfolgt.
Artikel 3.
Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten-Schiff-
fahrt, das heißt, auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die
in einem Hafen mit der Bestimmung für einen Hafen desselben Gebiets geladen
werden, insoweit nach den Gesetzen des Landes diese Beförderung der Natio-
nal-Schifffahrt ausschließlich vorbehalten ist.
Artikel 6.
In Betracht, daß die an den Mündungen der Schelde, der Maas, der
Ems, der Weser und der Elbe gelegenen Häfen, mit Rücksicht auf die geo-
graphische Lage der Staaten des Zollvereins der Zahl der für ihre Einfuhre
und Ausfuhre wichtigsten Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen ver-
tragenden Theile übereingekommen, diese Hafen den Häfen des Zollvereins in
Allem, was auf die gegenseitige Schifffahrt, Einfuhre und Ausfuhre des Zoll=
vereins und des Königreiches beider Sicilien Bezug hat, gleichzustellen. Dem-