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dem Kapitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für
das Schiff und dessen Ladung, alle Hülfe und Beistand geleistet werden. Die
Maaßregeln wegen der Bergung werden in Gemäßheit der Landesgesetze Statt
finden. Alles, was von dem Schiff und der Ladung geborgen seyn wird, oder
der Erlös aus diesen Gegenständen, wenn dieselben verkauft worden sind, soll
den Eigenthümern oder den Rechtsvertretern derselben zurückgegeben werden,
und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, als diejenigen,
welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen seyn würden.
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben-Entrichtung verpflichtet
seyn, es sey denn, daß sie in den Verbrauch übergehen.
Artikel 12.
Auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Gewerbfleißes der Staaten der
hohen vertragenden Theile, mögen sie zur Sec oder zu Lande von dem einen
in den andern eingeführt werden, soll weder eine andere oder höhere Zoll-
abgabe noch eine sonstige Auflage gelegt werden, als diejenige, welche auf die-
selben Erzeugnisse gelegt ist, die von irgend einem andern Lande eingeführt
werden.
Derselbe Grundsatz soll in Betreff der Ausfuhreabgaben beobachtet werden.
Die hoben vertragenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhre ir-
gend eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Gewerb-
fleißes der Staaten des andern ist, noch die Ausfuhre irgend eines Handels-
artikels nach den Staaten des andern vertragenden Theils mit einem Ver-
bote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleichmaßig auf alle fremde
Staaten erstrecken.
Artikel 13.
Wenn in der Folge einer der beiden hohen vertragenden Theile anderen
Nationen hinsichtlich des Handels oder der Schifffahrt irgend eine besondere
Begünstigung bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den
Handel oder die Schifffahrt des andern vertragenden Theils Anwendung fin-
den, welcher dieselbe unentgeldlich genießen soll, wenn die Bewilligung unent-
geldlich geschehen ist, oder gegen Gewährung derselben oder einer aquivalenten
Vergeltung, wenn für die Bewilligung etwas bedungen ist.
Artikel 11.
Es ist unter den hohen vertragenden Theilen vereinbart, daß alle Er-
zeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Staaten des Zollvereins, welche
auf direktem Wege in die Häfen des Königreiches beider Sicilien durch Schiffe
des Zollvereins oder durch Schiffe beider Sicilien eingeführt werden, einen
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