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daß die im 8. 104 der Postordnung vom 26. November 1819 gedrohte
Strafe von zehen Thalern auch auf die Beförderung von Equipagen
aus der Stadt Eisenach nach dem dortigen Bahnhofe der Thürin=
gischen Eisenbahn durch andere als Pferde der dortigen Posthalterei
dann Anwendung finde, wemnn diese Equipagen mit Postpferden in der
Stadt angekommen sind und daselbst umgespannt haben, ohne sich 48
Stunden lang daselbst aufzuhalten.
Höchster Anordnung zufolge machen wir dieses hierdurch offentlich bekannt
und verweisen die betheiligten Geschirrhalter zugleich auf die Bestimmung im
§. 104 der Postordnung, nach welcher es ihnen obliegt, sich nach der An-
kunftsweise und Zeit der Reisenden zu erkundigen.
Für diejenigen Extra-Posten und Couriere, welche vom Bahnhofe der
Thüringischen Eisenbahn bei Eisenach unmittelbar nach den benachbarten Post-
orten befördert werden, sind die Stations-Entfernungen nach Maßgabe der
wirklichen Entfernung bestimmt, wie folgt:
nach Berka aW. 2 Meilen
Creuzburg 12
Gotha 37
Langensalza 4 -
Liebenstein 31
Marksuhl 271
Netra 31
Salzungen 3 -
Treffurt 34
Wanfrien 44
Witzelroda 22
Die Entfernung nach Mühlhausen ist zur Zeit noch nicht ermittelt. Es
bewendet daher fürerst bei der zeitherigen Entfernung von 41 Meilen.
Nach Maßgabe dieser Entfernungen sind die zu zahlenden Beträge zu
berechnen.
Dasselbe gilt für die Beförderungen von Extra-Posten und Courieren
von Berka aW. und Marksuhl nach dem Bahnhofe der Thüringischen Ei-
senbahn bei Eisenach.
Weimar am 24. Juni 1847.
Großherzoglich Sächiische Ober-Postinspektion.
Helbig.
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