Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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daß die im 8. 104 der Postordnung vom 26. November 1819 gedrohte 
Strafe von zehen Thalern auch auf die Beförderung von Equipagen 
aus der Stadt Eisenach nach dem dortigen Bahnhofe der Thürin= 
gischen Eisenbahn durch andere als Pferde der dortigen Posthalterei 
dann Anwendung finde, wemnn diese Equipagen mit Postpferden in der 
Stadt angekommen sind und daselbst umgespannt haben, ohne sich 48 
Stunden lang daselbst aufzuhalten. 
Höchster Anordnung zufolge machen wir dieses hierdurch offentlich bekannt 
und verweisen die betheiligten Geschirrhalter zugleich auf die Bestimmung im 
§. 104 der Postordnung, nach welcher es ihnen obliegt, sich nach der An- 
kunftsweise und Zeit der Reisenden zu erkundigen. 
Für diejenigen Extra-Posten und Couriere, welche vom Bahnhofe der 
Thüringischen Eisenbahn bei Eisenach unmittelbar nach den benachbarten Post- 
orten befördert werden, sind die Stations-Entfernungen nach Maßgabe der 
wirklichen Entfernung bestimmt, wie folgt: 
nach Berka aW. 2 Meilen 
Creuzburg 12 
Gotha 37 
Langensalza 4 - 
Liebenstein 31 
Marksuhl 271 
Netra 31 
Salzungen 3 - 
Treffurt 34 
Wanfrien 44 
Witzelroda 22 
Die Entfernung nach Mühlhausen ist zur Zeit noch nicht ermittelt. Es 
bewendet daher fürerst bei der zeitherigen Entfernung von 41 Meilen. 
Nach Maßgabe dieser Entfernungen sind die zu zahlenden Beträge zu 
berechnen. 
Dasselbe gilt für die Beförderungen von Extra-Posten und Courieren 
von Berka aW. und Marksuhl nach dem Bahnhofe der Thüringischen Ei- 
senbahn bei Eisenach. 
Weimar am 24. Juni 1847. 
Großherzoglich Sächiische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
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