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Zaͤhringer Loͤwen, Großkreuz des Ordens Karls III., Großkreuz des Bayer-
schen St. Michael-Ordens, Großkreuz des Ordens Philipps des Großmüthi-
gen, Großkreuz des Portugiesischen Christusordens, Offizier des Ordens vom
Thurm und Schwert, Offizier des Ordens vom Südkreuz, Staats-Minister,
Mitglied der Repräsentanten-Kammer, Allerhöchstihren außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Königlichen Hoheit, dem Groß-
herzog von Sachsen;
welche, nach Auswechselung ibrer in guter und richtiger Form befundenen
Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Artikel I.
Die Regierungen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von Sachsen,
und Sr. Majestät, des Königs der Belgier, verpflichten sich, einander mit
Ausnahme ibrer entweder durch Geburt, oder durch ausdrückliche Aufnahme
zur Zeit der verlangten Auslieferung Unterthanenrechte erlangt haben, Natio-=
nalen, die von Belgien in das Großherzogthum Sachsen, und die vom Groß-
herzogthume Sachsen nach Belgien flüchtig gewordenen, durch die kompetenten
Gerichtshöfe als Urheber oder Theilnehmer der nachbenannten Verbrechen oder
Vergehen zur Untersuchung gezogenen oder verurtheilten Individuen gegenseitig
auszuliefern, namlich wegen:
1) Mords, Giftmischerei, Vatermords, Kindesmords, Todtschlags, Nothzucht;
2) Brandstiftung;
3) Schriftfalschung, mit Inbegriff der Nachmachung von BankbilletS und
öffentlichen Papieren;
4) Falschmünzerei;
5) falschen Zeugnisses;
6) Diebstahls, Betrugs, Erpressung und Nothigung, Unterschlagung von
Seiten öffentlicher Kassebeamten;
7) betrügerischen Bankerotts.
Artikel II.
Die Auslieferung wird nur gegen die Vorzeigung eines Urtheils oder ei-
nes die Verurtbeilung oder die Versetzung in den Anklagestand aussprechenden
Dekretes bewilligt, welches im Original oder in beglaubigter Abschrift entwe-
der von einem Gerichtshofe oder von einer andern kompetenten Behörde in
den durch die Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden Gouvernements
vorgeschriebenen Formen auszufertigen ist.