Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Artikel III. 
Der reklamirte Ausländer kann wegen der im Artikel I bezeichneten 
Handlungen in beiden Ländern vorläufig gegen Vorzeigung eines Arrest-Befehls 
verhaftet werden, welchen die kompetente Behörde des reklamirenden Gouver= 
nements in den durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Formen erlassen hat. 
Diese Verhaftung soll nach den durch die Gesetzgebung des regquirirten 
Gouvernements bestimmten Formen und Vorschriften erfolgen. 
Die bei dem Angeklagten gefundenen Gegenstände, in deren Besitz er sich 
durch das Verbrechen gesetzt haben sollte, die Instrumente und Werkzeuge, de- 
ren er sich zur Begehung desselben bedient haben könnte, sowie alle andere 
zur Ueberführung dienenden Sachen, werden dem regquirirenden Gouvernement 
überantwortet, wenn die kompetente Behörde des requirirten Staates deren 
Wiedererstattung befohlen hat. 
Artikel IV. 
Der vorläufig verhaftete Ausländer wird in Freiheit gesetzt, wenn ihm 
nicht binnen drei Monaten ein Beschluß über seine Versetzung in den Ankla- 
gezustand, oder ein verurtheilendes Erkenntniß in den durch die Gesetzgebung 
des die Auslieferung begehrenden Staates bestimmten Formen bekannt gemacht 
wird. 
Artikel V. 
Wenn das reklamirte Individuum in dem Lande, wohin es sich geflüch- 
tet, bereits wegen eines daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens ver- 
folgt oder gefangen gehalten wird, so kann seine Auslieferung bis dahin, daß 
es seine Strase abgebüßt hat, oder daß es durch ein Enderkenntniß freige- 
sprochen ist, ausgesetzt werden. 
Artikel VI. 
Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß das Individuum, dessen Auslieferung 
bewilligt worden, in keinem Falle wegen eines der Auslieferung vorangegange- 
nen politischen Verbrechens, noch wegen irgend einer Handlung, die mit einem 
ähnlichen Verbrechen zusammenhängt, noch wegen irgend eines der in der ge- 
genwärtigen Konvention nicht gedachten Verbrechen oder Vergehen, in Unter- 
suchung gezogen oder bestraft werden darf. 
Artikel. VII. 
Die Auslieferung kann nicht Statt finden, wenn seit den angeschuldigten 
Thatsachen, seit dem Prozeß-Verfahren oder der Verurtheilung die Klage 
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