Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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oder die Strafe nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Fremde sich 
befindet, verjahrt ist. 
Artikel VIII. 
Die Kosten der Arretirung, des Unterhalts und des Transportes des 
Individuums, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, bleiben zu Lasten eines 
jeden der beiden Staaten, innerhalb der Grenzen ihrer respektiven Territorien. 
Die Kosten des Transportes und überhaupt alle Kosten der Durchführung 
durch die zwischenliegenden Staaten sind von demjenigen Gouvernement zu tra- 
gen, welches die Auslieferung begehrt. 
Artikel IX. 
Die gegenwärtige Konvention wird erst zehen Tage nach ihrer in Gemäßheit 
der durch die Gesetzgebung eines jeden Landes vorgeschriebenen Formen erfolgten 
Publikation zur Ausführung gebracht. 
Artikel X. 
Diese Konvention bleibt auch nach der von einem der beiden Gouverne= 
ments erfolgten Aufkündigung noch volle sechs Monate in Kraft. 
Sie wird ratifizirt und die Ratifikationen werden in möglich kürzester 
Frist und jedenfalls noch im Laufe des gegenwärtigen Jahres ausgewechselt 
werden. 
Des zu uUrkund haben Wir die respektiven Bevollmächtigten solche unter- 
schrieben und mit unseren Wappen besiegelt. 
Geschehen zu Weimar am 3. November 1846 und zu Berlin am 
29. Oktober 1846. 
G von Watzdorf. G Nothomb.
	        
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