Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Kegierungs- Blait 
Uur das 
Groherzogehn u 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 14. Juli 1847. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die Großherzoglich Sachsische Regierung zugleich mit den Her- 
zoglich Sächsischen, Fürstlich Schwarzburgschen und Reußischen Regierungen 
den Bestimmungen des nachstehenden, unter dem 13. Mai 1846 zwischen den 
Kronen Preußen und Großbritannien abgeschlossenen Vertrages über gegenseitigen 
Schutz der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und Nachbildung und über Herab- 
setzung der englischen Einfuhrzölle von hierlands erschienenen Büchern 2c., so- 
wie den Bestimmungen des dazu gehörigen Protokolls vom nämlichen Tage 
durch Accessions-Akte d. d. Berlin den 1. Juli 1847 beigetreten und von den 
ursprünglich kontrahirenden beiden Mächten in den Vertrag aufgenommen wor- 
den ist: so wird solches andurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
1) der gedachte Vertrag hinsichtlich des Großherzogthumes Sachsen und der 
übrigen genannten Staaten des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver- 
eins vom 15. d. M. an in Kraft tritt und daß 
2) der Beitritt der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Braunschweig- 
schen Regierung zu demselben Vertrage bereits früher durch Acces- 
sions-Akte vom 24. August 1846 und vom 30. März 1847 er- 
folgt ist; 
daß ferner 
3) die nach Artikel II des Vertrages erforderliche Einregistrirung der zu 
schützenden englischen Werke bei dem Königlich Preußischen Ministerium 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-UAngelegenheiten zu Berlin 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.