Kegierungs- Blait
Uur das
Groherzogehn u
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 14. Juli 1847.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die Großherzoglich Sachsische Regierung zugleich mit den Her-
zoglich Sächsischen, Fürstlich Schwarzburgschen und Reußischen Regierungen
den Bestimmungen des nachstehenden, unter dem 13. Mai 1846 zwischen den
Kronen Preußen und Großbritannien abgeschlossenen Vertrages über gegenseitigen
Schutz der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und Nachbildung und über Herab-
setzung der englischen Einfuhrzölle von hierlands erschienenen Büchern 2c., so-
wie den Bestimmungen des dazu gehörigen Protokolls vom nämlichen Tage
durch Accessions-Akte d. d. Berlin den 1. Juli 1847 beigetreten und von den
ursprünglich kontrahirenden beiden Mächten in den Vertrag aufgenommen wor-
den ist: so wird solches andurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß
1) der gedachte Vertrag hinsichtlich des Großherzogthumes Sachsen und der
übrigen genannten Staaten des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eins vom 15. d. M. an in Kraft tritt und daß
2) der Beitritt der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Braunschweig-
schen Regierung zu demselben Vertrage bereits früher durch Acces-
sions-Akte vom 24. August 1846 und vom 30. März 1847 er-
folgt ist;
daß ferner
3) die nach Artikel II des Vertrages erforderliche Einregistrirung der zu
schützenden englischen Werke bei dem Königlich Preußischen Ministerium
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-UAngelegenheiten zu Berlin
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