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2) in jedem Falle aber die Existenz und die Beschaffenheit des Rechtes —
namentlich auch dessen etwaige Katastrirung und Oblasten — sowie die
Zuständigkeit desselben für den Antragsteller und dessen Verfügungsbe-
fugniß zu erörtern und sodann
3) der Landesregierung die Akten berichtlich vorzulegen.
g. 5.
Insofern die Berechtigung von einem Unserer Lehenhoͤfe oder von einer
After-Lehenstube im Großherzogthume als Lehen verliehen wird, ist der Antrag
(. 3) an die Lehensbehörde zu richten und von letzterer zu erörtern (§. 4).
g. 6.
Auf dem Grunde dieser Erörterung (F.S. 4, 5) faßt die Landesregierung,
nach vorgängiger Kommunikation mit der Landes-Direktion, über den Antrag
Entschließung.
§. 7.
Bei dieser Entschließung ist zu berücksichtigen:
1) ob hinsichtlich der Existenz der in Frage stehenden Berechtigung und
darüber, daß sie im freien Verkehr sich befindet, kein Zweifel bestehe?:
2) ob dieselbe dem Antragsteller zur freien Verfügung zustehe?
3) wenn dieselbe Zubehörung eines Grundstücks werden soll: ob das letztere
zu diesem Zwecke geeignet und der Berechtigte in solcher Weise darüber
zu verfügen befugt sey, ingleichen ob bei dem Vorhandenseyn von Rechten
Dritter (Hypotheken 2c.) an dem Grundstücke oder an der Berechtigung
deren Zustimmung vorliege?
Ist die Gewerbsberechtigung wirkliches Lehen, so muß deren Allodifi-
kation zuvor bewirkt werden, ebe sie Zubehörung eines Grungstücks
werden kann, wenn dieses nicht etwa gleiche Lehenseigenschaft hat.
wenn dagegen die Berechtigung ein eigenes Folium im Hypotheken-
Buche erhalten soll, so ist auch zu berücksichtigen: ob dieselbe geeignet
sey, im Falle der Verpfändung Sicherheit von einiger Erheblichkeit zu
gewähren?
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g. 8.
Gegen eine abfällige Entschließung der Landesregierung (§. 6) steht dem
Berechtigten der Rekurs an das Justiz-Departement Unseres Staats-Ministe-
riums zu.
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