Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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g. 16. 
Hinsichtlich der Einzeichnung in das Hypotheken-Buch ist in diesem Falle 
(. 15) zu unterscheiden, ob das Grundstück, womit die Berechtigung als Zu- 
behörung verbunden wird, in einer Flur liegt, über welche bei dem betreffen- 
den Gerichte ein Real-Hypotheken-Buch geführt wird, oder nicht. 
Im erstern Falle hat das Gericht, von welchem die Ediktalien erlassen werden, 
1) wenn das Grundstück bereits ein Folium im Hypotheken-Buche hat, 
auf diesem die neue Zubehörung unter der Rubrik: „Veränderung hin- 
sichtlich des Gegenstandes“ nachzutragen (§. 51 der Ausführungsverord- 
nung vom 12. März 1841) und zugleich in der Fortsetzung der dritten 
Rubrik diejenigen Hypotheken und andere der Vormerkung bedürfende 
Rechte einzuzeichnen (sF.§. 64— 86 der Ausführungsverordnung), welche 
etwa auf dieser Zubehörung haften und nunmehr auf den Gegenstand des 
Foliums überhaupt ebenso übergehen, wie die auf dem Grundstücke haf- 
tenden Hypotheken auf die hinzutretende Zubehörung sich erstrecken (. 12). 
Wenn dagegen 
2) das Folium für das Grundstück noch nicht angelegt ist, so ist dieses 
nunmehr nach Maßgabe des 8. 86 der Auoführungsverordnung vom 
12. März 1841 zu bewirken und dabei die Zubehörung in die erste 
Rubrik (§5.. 47—50 der Ausfäöhrungsverordnung) mit einzuzeichnen. 
g. 17. 
Wird aber über die Flur, in welcher das Grumstück liegt, bei dem be- 
treffenden Gerichte ein Personal-Hypotheken-Buch geführt, so ist eine Ein- 
zeichnung im letztern auf den Namen des Berechtigten (F.§. 90—99 der Aus- 
führungsverordnung vom 12. März 1841) nur dann erforderlich, wenn 
1) eine Hypothek oder ein anderes der Vormerkung bedürfendes Recht 
auf der Zubehörung haftet, welches mit dieser auf den Hauptgegenstand 
übergeht (s. 16, Ziffer 1 a. E.), oder wenn 
2) eine Eintragung oder Vormerkung hinsichtlich des Grundstücks besteht, 
mit welchem die Berechtigung als Zubehörung verbunden wird. In die- 
seem Falle ist nach §. 97 Ziffer 5 der Ausführungsverordnung vom 
12. März 1841 zu verfahren. 
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In allen diesen Fallen (§.§. 16, 17) ist, bei vorhandener Konkurrenz von 
Hypotheken . an der Hauptsache und an der Zubehörung, hinsichtlich des
	        
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