Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Auf der Ruͤckseite der 
Prioritaͤts-Obligation wird dieser Plan abgedruckt. 
ß. 3. 
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit drei und ein halb Prozent jähr- 
lich verzinst. Die Zinsen werden in halbjaͤhrlichen Raten postnumerando 
nicht nur hier in der Hauptkasse der Gesellschaft, sondern auch in den an 
der Bahn gelegenen Staͤdten, sowie nach naͤherer Bekanntmachung durch die 
oͤffentlichen Blaͤtter in Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt. 
Außerdem wird jeder Prioritäts-Obligation, welche nach Maßgabe der 
Bestimmung im F. 4 zur Einlösung gelangt, für jedes Jahr, welches solche im 
Umlauf gewesen ist, ein Prozent Prämie bei der Auszahlung gewährt, derge- 
stalt, daß z. B. die in der ersten Ausloosung gezogenen Prioritäts-Obligatio= 
nen der Seric D mit Hundert und Einem Thaler, in jeder der folgenden mit 
Einem Thaler mehr und in der letzten also mit Einhundert Drei und Achtzig 
Thaler zurückbezahlt werden. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage ab nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortbeil der Gesellschaft. 
g. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1848 beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisations-Pla- 
nes durch alljährliche Verwendung von 20,000 Thalern und der auf die ein- 
gelös'ten Prioritaäts-Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Num- 
mern der in einem jeden Jahre zu amortifirenden Prioritäts-Obligationen wer- 
den alljährlich im Monar Januar durch das Loos bestimmt und die Auszah- 
lung des Nominal-Betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prio- 
ritats-Obligationen nebst den §. 3 erwähnten Prämien erfolgt im nächstfolgen- 
den Monat Juli, zuerst also im Monat Juli 1848. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen so-
	        
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