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wohl den Amortisations-Fond zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prio-
ritaäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritats-Obligatio-
nen durch die öffentlichen Blätter mit halbjaähriger Frist zu kündigen und durch
Zahlung des Nennwerthes sowie der Prämie einzulösen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird den Ministerien der betheiligten drei
hohen Staatsregierungen alljahrlich ein Nachweis eingereicht.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitals-Beträge und der dafür nach §. 3 zu zahlenden Zinsen und
Prämien Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft; sie sind daher
befugt, wegen ihrer Kapitale und Zinsen, sowie wegen der Prämien, sich an
das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Ertrage mit unbedingter
Priorität vor den Inhabern der Stamm-Aktien und der zu denselben gehören-
den Dividenden-Scheine zu halten.
g. 6.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitals-Beträge nebst Zinsen anders, als nach Maß-
gabe des 6. 4 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenommen:
a)wenn ein Zins-Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt
bleibt,
b) wenn der Transport-Betrieb auf der Eisenbahn länger als sechs
Monate ganz aufhört,
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Erekution durch
Abpfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
d) wenn Umstände eintreten, die jeden andern Glaubiger nach allgemeinen
gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die
Gesellschaft zu begründen,
ee) wenn die im F§. 4 festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird.