Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

Regierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 2. Weimar. 20. Januar 1847. 
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Bahn-Polizei-Reglement, über dessen Erlassung die Groß- 
herzogliche Staatsregierung mit den Staatoöregierungen von Preußen und Sach- 
sen-Coburg und Gotha in Gemaßheit des Artikels 12 des Staatsvertrags 
vom 19. April 1844 sich geeinigt hat, für die Thüringische Eisenbahn inner- 
halb des Großherzogthumes hiermit zur Nachricht und zur Nachachtung be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 15. Januar 1847. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner. 
Bahn-Polizei-Reglement 
für 
die Thüuringische Eisenbabhn. 
Gemäß §. 23 des für das Königreich Preußen erlassenen und durch Staats- 
vertrag vom 19. April 1844 in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar= 
Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Gotha recipirten Gesetzes über die 
Eisenbahn-Unternehmungen vom 8. November 1838 wird hierdurch für die 
Thüringische Eisenbahn, vorbehältlich der Ergänzung und Abänderung folgendes 
Bahn-Polizei-Reglement veröffentlicht: 
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