Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zoll- 
vereines am 8. Februar 1872 abgeschlossenen Vertrages mit dem letzten 
März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der kontrahirenden 
Theile ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthäátigen Wirkungen des 
gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Un- 
terthanen, zu verlangern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue 
Zeit-Periode Abänderungen zu treffen: so haben zu diesem Zwecke zu Bevoll- 
mächtigten ernannt, einerseits 
Seine Majestät, der König von Preußen, für Sich und in Vertre- 
tung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. 
März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Ja- 
nuar 1836 und 8. Mai 1841 bestehenden Zoll= und Handels-Vereines, 
nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großber- 
zogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes 
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der 
den Thüringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten, — na- 
mentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und 
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lobenstein und Eberödorf 
— des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, 
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister am Koöniglich Niederländischen Hofe, Hans 
Carl Albrecht Grafen von Königsmarck rc. W. und andererseits 
Seine Majestät, der König der Niederlande, Großherzog von 
Luremburg, 
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn und Staats-Kanzler för das Groß- 
herzogthum Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn von 
Blochausen 2c. ꝛc., 
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, über nachstehende Artikel unter 
Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Der wegen des Beitritts Seiner Majestät, des Königs der Niederlande, 
Großherzogs von Luremburg, mit dem Großherzogthume Luremburg zu dem 
Zoll-Systeme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Fe-
	        
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