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Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zoll-
vereines am 8. Februar 1872 abgeschlossenen Vertrages mit dem letzten
März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der kontrahirenden
Theile ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthäátigen Wirkungen des
gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Un-
terthanen, zu verlangern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue
Zeit-Periode Abänderungen zu treffen: so haben zu diesem Zwecke zu Bevoll-
mächtigten ernannt, einerseits
Seine Majestät, der König von Preußen, für Sich und in Vertre-
tung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30.
März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Ja-
nuar 1836 und 8. Mai 1841 bestehenden Zoll= und Handels-Vereines,
nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großber-
zogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes
Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der
den Thüringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten, — na-
mentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und
der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders-
hausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lobenstein und Eberödorf
— des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der
freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und be-
vollmächtigten Minister am Koöniglich Niederländischen Hofe, Hans
Carl Albrecht Grafen von Königsmarck rc. W. und andererseits
Seine Majestät, der König der Niederlande, Großherzog von
Luremburg,
Allerhöchst-Ihren Kammerherrn und Staats-Kanzler för das Groß-
herzogthum Luremburg Friedrich Georg Prosper Freiherrn von
Blochausen 2c. ꝛc.,
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, über nachstehende Artikel unter
Vorbehalt der Genehmigung übereingekommen sind.
Artikel 1.
Der wegen des Beitritts Seiner Majestät, des Königs der Niederlande,
Großherzogs von Luremburg, mit dem Großherzogthume Luremburg zu dem
Zoll-Systeme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Fe-