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bruar 1842 abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten Dezember 1858, jedoch
mit nachfolgenden Abänderungen, verlängert werden.
Artikel 2.
In Berücksichtigung der Schwieriqgkeiten, mit welchen die Einführung
eines neuen Münz-, Maaß= und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären
die Staaten des Zollvereins sich damit einverstanden, daß der im Artikel 11
des Vertrages vom 8. Februar 1842 getroffenen Verabredung ungeachtet,
das im Großherzogthume Luxremburag eingeführte Dezimal= (Maaß= und Ge-
wichts-) System, sowie der französische Münzfuß für die Dauer des gegen-
wärtigen Vertrages beibehalten werden.
Artikel 3.
Soweit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Februar
1842 gemachten Erfahrungen über die in Gemäßheit des Artikel 16 dieses
Vertrages wegen Einrichtung der Zollverwaltung im Großherzogthume Lurem-
burg durch besondere Uebereinkunft getroffenen Verabredungen, eine Abaͤnde-
rung der letzteren aus örtlichen oder sonstigen Rücksichten angemessen und zu-
ldssig erschienen ist, sind die für zweckmaßig erachteten Modifikationen durch
eine anderweite besondere Uebereinkunft festgestellt worden.
Artikel 1.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und
sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spatestens
aber binnen zwei Monaten zu Berlin ausgewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen bei-
gedruckt.
So geschehen im Haag am 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben
und Vierzig.
(gez.) Königsmarck. de Blochausen.
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