Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Dieser Unser Befehl soll durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 31. August 1847. 
Carl Friedrich. 
Schweitzer. 
Verordnung, 
die Aufhebung der Verordnung vom 
21. März 1826 betreffend. 
III. In Gemaßheit der Bestimmung im 5. 52 des Gesetzes über die 
Salz-Regie des Großherzogthumes vom 25. Mai d. J. wird hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sämmtliche Großherzogliche Salzgelder= 
Einnahmen nicht allein zu Annahme und Abfertigung der von Seiten der Vieh- 
besitzer vom 1. September d. J. an vorschriftsmaßig (§5. 21 — 24 des voran- 
gezogenen Gesetzes) erfolgenden schriftlichen Anmeldungen zum Bezuge von aus 
sogenanntem schwarzen und gelben Salze, oder aus krystallisirtem weißen Koch- 
salze bereiteten Viehsalze, sowie zur gleichzeitigen Berechnung und Erhebung 
derjenigen Geldbeträge als Steueraufschlag, welche nach Abzug der für jene 
beiden Salzsorten an die betreffenden Saline-Verwaltungen, einschließlich der 
Verbleiungs= und Bezeddelungs-Kosten, vertragsmäßig zu bezahlenden Fabrika- 
tions-Preise, zur Erfüllung des bis Ende dieses Jahres noch bestehenden Regie- 
Preises von 4 Thlr. 5 Sgr. für die Tonne zu 400 Pfund Koöllnischen Ge- 
wichts zu erlegen seyn werden — angewiesen, sondern auch zugleich ermachtigt 
worden sind, die zu den gedachten Anmeldungen erforderlichen Formulare un- 
entgeltlich abzugeben.
	        
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