208
Dieser Unser Befehl soll durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen
Kenntniß gebracht werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar am 31. August 1847.
Carl Friedrich.
Schweitzer.
Verordnung,
die Aufhebung der Verordnung vom
21. März 1826 betreffend.
III. In Gemaßheit der Bestimmung im 5. 52 des Gesetzes über die
Salz-Regie des Großherzogthumes vom 25. Mai d. J. wird hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sämmtliche Großherzogliche Salzgelder=
Einnahmen nicht allein zu Annahme und Abfertigung der von Seiten der Vieh-
besitzer vom 1. September d. J. an vorschriftsmaßig (§5. 21 — 24 des voran-
gezogenen Gesetzes) erfolgenden schriftlichen Anmeldungen zum Bezuge von aus
sogenanntem schwarzen und gelben Salze, oder aus krystallisirtem weißen Koch-
salze bereiteten Viehsalze, sowie zur gleichzeitigen Berechnung und Erhebung
derjenigen Geldbeträge als Steueraufschlag, welche nach Abzug der für jene
beiden Salzsorten an die betreffenden Saline-Verwaltungen, einschließlich der
Verbleiungs= und Bezeddelungs-Kosten, vertragsmäßig zu bezahlenden Fabrika-
tions-Preise, zur Erfüllung des bis Ende dieses Jahres noch bestehenden Regie-
Preises von 4 Thlr. 5 Sgr. für die Tonne zu 400 Pfund Koöllnischen Ge-
wichts zu erlegen seyn werden — angewiesen, sondern auch zugleich ermachtigt
worden sind, die zu den gedachten Anmeldungen erforderlichen Formulare un-
entgeltlich abzugeben.