Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

216 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Höchstihren wirklichen Geheimrath und Oberlandesgerichts -Präsi- 
denten Doktror Carl August von Fischern, Ercellenz, Großkreuz des 
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens und des Königlich Bel- 
gischen Leopold-Ordens, Ritter des Königlich Bayerschen Civil= 
Verdienstordens der Königlich Bayerschen Krone, des Königlich Preußi- 
schen St. Johanniter-Ordens und rothen Adler-Ordens dritter Klasse 
und des Königlich Sachsischen Civil-Verdienst-Ordens, 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, 
Höchstihren geheimen Staatsrath Carl Heß, Ritter des Herzog- 
lich Sachsen-Ernestinischen Hausordens und des Großherzoglich Säch- 
sischen Hausordens vom weißen Falken, Komthur des Königlich Bel- 
gischen Leopold-Ordens, des Königlich Preußischen rothen Adler-Or- 
dens und des Königlich Bayerschen St. Michael-Ordens, 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation von Seiten 
Hochstihrer Regierungen folgender Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Die Grohherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachsche, die Herzoglich Sach- 
sen-Meiningensche und die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaische Staats- 
regierung sind übereingekommen, die Koncession zur Anlegung einer Eisenbahn, 
welche an die von Lichtenfels bis zur Sachsen-Coburgschen Grenze zu führende, 
durch Staatsvertrag bereits gesicherte Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, 
über Coburg in zweckmäßigster Richtung nach Eisfeld oder doch in thunlicher 
Nähe an Eisfeld vorüber im Werrathale nach Hildburghausen und weiter 
über Meiningen nach Eisenach zum Anschluß an die Thüringische Eisenbahn 
herzustellen ist, einer für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn in ihrer gan- 
zen Ausdehnung zu errichtenden Aktien-Gesellschaft zu ertheilen und hierbei 
dieser Gesellschaft die Herstellung einer gleichzeitig mit der Hauptbahn-Linie aus- 
zuführenden Zweigbahn von Coburg über Neustadt nach Sonneberg zur Be- 
dingung zu machen. 
Art. 2. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen behalten sich für die herzustellende 
Eisenbahn, welche den Namen Werra-Bahn führen soll, auf dem Grunde eines 
einzuholenden technischen Gutachtens die nahere Festsetzung der Bahnlinie und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.