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den sind, oder in dem Statute besondere Festsetzungen werden getroffen wer-
den, die Vorschriften des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-
Unternehmungen vom 8. November 1888 zu Grunde zu legen, indem übri-
gens jede der drei kontrahirenden Regierungen die nähere Bestimmung dar-
über sich vorbehält, welche Behörden in ihrem Lande an die Stelle der in
jenem Gesetze bezeichneten Behörden treten und zuständig seyn sollen. Dabei
hat man sich jedoch, abgesehen von den nach den obwaltenden Verhaltnissen,
hier nicht weiter in Betracht kommenden Bestimmungen der SF. 1, 2, 3, 46
und 48 des eben gedachten Gesetzes, noch über solgende Punkte vereinigt:
Art. 8.
Zu 6. 4 des Gesetzes.
Sämmtliche technische Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur
Ausführung der Bahn, der Bahnhofs-Anlagen und der Betriebseinrichtun-
gen sind den drei Regierungen (Art. 3) zur Genehmigung vorzulegen.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen ist man dahin übereingekommen, daß von den kontrahiren-
den Regierungen der Eisenbahn-Gesellschaft ein Techniker bezeichnet werden
soll, dessen Prüfung und Genehmigung stets einzuholen ist.
Art. 6.
Zu S§. 5 des Gesetzes.
In Betreff der Anlage von Zweigbahnen bleibt in Gemaßheit der Be-
stimmung im Art. 3 des Staatsvertrags vom #. August 1840 die ausdrück-
liche Zustimmung aller drei kontrahirenden Regierungen erforderlich.
Art. 7.
Zu 6.5. 8 bis 19 des Gesetzes.
An die Stelle dieser Bestimmungen treten für das Großherzogthum Sach-
sen-Weimar-Eisenach die Vorschriften des Gesetzes über die Verpflichtung zur
Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte
bei der Anlage von Eisenbahnen vom 2. Februar 1842 und für das Her-
zogthum Sachsen-Meiningen die Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juni
1845. Die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung aber er-