Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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sation zu Stande gebracht seyn wird, die in jedem Gebiete belegene Bahn- 
strecke nebst Zubehör und einem verhältnißmäßigen Antheile an dem Betriebs- 
Material und an dem ganzen Inventar der Gesellschaft in das Eigenthum der 
Regierung übergeht. Die Erhebung der Abgabe und die Verwaltung des ge- 
meinschaftlichen Amortisations-Fond übernehmen die drei kontrahirenden Re- 
gierungen abwechselnd auf je neun Jahre und zwar in der durch den Eingang 
dieses Vertrags bezeichneten Reihenfolge. Die Resultate werden von der 
verwaltenden Regierung von drei zu drei Jahren zur Kenntniß der beiden mit 
betheiligten Regierungen gebracht. 
Art. 13. 
Zu §. 40 des Gesetzes. 
Nachdem die im Art. 12 gedachte Amortisation vollendet seyn wird, wol- 
len die hohen kontrahirenden Regierungen dem Unternehmen eine solche Ein- 
richtung geben, daß der Ertrag desselben zu den Verwaltungs-, Unterhaltungs- 
und Betriebs = Kosten, sowie zur Verzinsung und Tilgung der etwa vorhan- 
denen, in das Eisenbahn-Unternehmen verwendeten, Anleihen im angemessenen 
Verhltnisse steht. 
Art. 13. 
Zu §. 41 des Gesetzes. 
Die kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß der Er- 
trag der Abgabe, welche den mit der Gesellschaft konkurrirenden Transport- 
Unternehmern auferlegt werden möchte, zur Verstärkung des im Art. 12 er- 
wähnten Amortisations-Fond verwendet werden soll. 
Art. 13. 
Zu H. 42 des Gesetzes. 
Falls der Ankauf der Bahn nach den Grundsätzen des F. 12 eingeleitet 
werden sollte, werden die kontrahirenden Regierungen darüber eine vorherige 
Verständigung eintreten lassen, wobei dann der von einer jeden Regierung zu 
übernehmende Antheil an der zu leistenden Entschädigung und an den etwai- 
gen Schulden der Gesellschaft, sowie die Vertheilung des von dieser den Re- 
gierungen zu übereignenden Inventars und des Reserve-Fond festzustellen seyn 
wird. Für diesen Fall werden die kontrahirenden Regierungen die zur zweck- 
mäßigsten Benutzung der Bahn zu treffenden Eimichtungen vereinbaren.
	        
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