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5) die Feststellung des zur Bildung eines Reserve-Fond für außeror-
dentliche Fälle und für Vermehrung der Betriebsmittel aus dem Ertrage des
Unternehmens jährlich zu entnehmenden Zuschusses, welcher nur mit Zustim-
mung der Gesellschaftsvorstände über Ein Prozent des Aktien-Kapitals be-
stimmt werden soll;
6) die Bestimmung, ob und in wie weit der ursprüngliche Aktien-Zeich-
ner für den vollen Nominal-Betrag der gezeichneten Aktien verhaftet blei-
ben sollz
7) die Bestimmung, daß die Kommissare der Regierungen (Art. 3) be-
fugt sind, eine General-Versammlung zu veranlassen, die Vorstände der Gesell-
schaft zusammenzurufen, den Zusammenkünften beizuwohnen und sich die Akten,
Bücher und Rechnungen der Gesellschaft vorlegen zu lassen;
8) die Bestimmung des Versammlungsortes für die General-Versammlungen;
9) die Bestätigung des ersten technischen Beamten, des ersten Administra-
tiv-Beamten und des ersten Kassebeamten der Gesellschaft, ingleichen der
Besoldungen dieser Beamten.
Art. 19.
Um die Bildung einer Aktien-Gesellschaft für die Werra-Bahn einzulei-
ten, wird ein aus neun Mitgliedern bestehender Ausschuß errichtet. Jede der
betheiligten Regierungen hat die Wahl von drei dieser Mitglieder zu veranlassen.
Von diesem Ausschusse wird unter Leitung der von den Regierungen ernann-
ten Kommissare das der Aktien-Gesellschaft zu ertheilende Statut entworfen
und den kontrahirenden drei Regierungen zur Genehmigung vorgelegt. Sobald
die Genehmigung ertheilt ist, wird auf dem Grunde des Statuts dem Aus-
schusse die Eröffnung der Aktien-Zeichnung verstattet. Den Mitgliedern des
Ausschusses werden Diäten, Reisekosten und andere Auslagen, welche auf die
Vorbereitung des Unternehmens zu verwenden sind, aus der Gesellschaftskasse
erstattet.
Art. 20.
Jede der kontrahirenden Regierungen hat die Befugniß, vor Ausschrei-
bung der öffentlichen Zeichnung eine gewisse Anzahl der zur Deckung der Bau-
anschlags-Summe erforderlichen Aktien, jedoch höchstens den zwölften Theil sämmt-
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